Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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neuen Herrschers geltend .20 Neben Verwaltungsfragen wurde bereits im April 1527 über die finanzielle, vorweg die Geldleistungsfrage der Prager Judengemeinde verhandelt und von hier aus konnten die königlichen Behörden binnen kurzem die Emanzipation der Rechte der Kammer auch hinsichtlich der öffentlichen Verpflichtungen der gesamten Judenschaft Böhmens vollenden. Die wirtschaftliche Entwicklung der Juden nahm außerhalb der königlichen Städte einen im großen ganzen günstigeren Verlauf. Daher die Bemühungen der Juden in den königlichen Städten, eine Änderung der administrativen Zuständigkeit zu erringen. Die hier ansässigen Juden gingen bei ihren Versuchen, unter die obrigkeitliche Verwaltung von Adelspersonen zu kommen, von der richtigen Erkenntnis aus, daß die Zuständigkeit zu adeligen Obrigkeiten eine freiere Entwicklung und Entfaltung in Handwerk und Handel gestattete, als dies die starren Ordnungen der Stadtgemeinden zuließen. Die hohe Geldbuße, mit der die königliche Kammer im Jahre 1499 (Prag neuerlich 1515)21 solche Umschichtungen verhindern wollte, vermochte zwar einem öffentlichen Übertritt der Juden in den königlichen Städten unter den Schutz des Adels zu steuern, konnte aber einen engeren Anschluß der Landjuden an die Obrigkeiten ihres Wohnsitzes nicht verwehren; namentlich die auf Vertreibung der Juden aus den königlichen Städten abzielenden Maßnahmen wurden von den adeligen Obrigkeiten dazu ausgenützt, um auf ihren Gütern möglichst viele unternehmungslustige Judenfamilien anzusiedeln.22 Die günstigeren wirtschaftlichen Bedingungen stärkten dann zur Zeit des Verfalles der zentralen Staatsgewalt die Überzeugung, daß die Juden politisch und patrimonial denjenigen Obrigkeiten zustehen , auf deren Grund sie wohnen. Diese Anschauung als Ausfluß des tatsächlichen Zustandes faßte im zweiten Jahrzehnt fast allgemein Fuß, und zwar auch auf dem Gebiete der öffentlichen Finanzen, mochte sie auch in schroffem Gegensatz zu der Rechtsstellung der Juden als königlicher Kammerknechte stehen. In dieser Richtung verfolgten die Bestrebungen sämtlicher Judenobrigkeiten das gleiche Ziel. Auch die königlichen Städte machten sich möglichst jede Gelegenheit zunutze, damit die der städtischen Jurisdiktion unterstehenden Juden von den allgemeinen Judensteuerverpflichtungen ausgenommen seien. Derselbe wirtschaftliche und mancherorts auch rechtlich bekräftigte Hergang, der die Juden unter adelige Obrigkeit brachte, verschaffte auch Städten obrigkeitliche Machtbefugnis über die Juden; manche derselben, die aus königlichen Untertänigkeit kamen, wurden auch rechtlich ihrer Eigenschaft als königliche Kammerknechte entbunden.23 Die Juden werden in manchen Städten „Erbuntertanen" der Stadtgemeinden.24 Auf diese Weise suchten die Städte zwischen der Feindseligkeit, die in 5