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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 6

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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IRI
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fremde Juden, die durch ihren Anteil am städtischen Handel sowohl die Interessen der Stadtbürger als auch der unter die Stadtobrigkeit gehörenden Juden berührten, führte hie und da zu sehr scharfen Repressalien .10 In den königlichen Städten, in denen — wie bereits oben bemerkt — die Zünfte ihren Einfluß auf die Gewerbe- und Handelspolitik der Gemeinde geltend machten, waren freilich die Bedingungen für ein wirtschaftliches Vordringen der ansässigen Juden nicht so günstig. Überdies trug das Erlahmen der zentralen Staatsgewalt zu Beginn des 16. Jahrhundertes und das hieraus entspringende Erstarken der Autonomie und politischen Macht der Städte dazu bei, daß auch die unmittelbare Zuständigkeit zur königlichen Kammer den Juden nicht mehr die Gewähr einer ruhigen Entwicklung bot. Die in der Wladislawschen Verordnung vom 7. September 1499 begründete Ungleichheit in der verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit der Juden in den königlichen Städten lockerte die Bande zwischen den Judengemeinden und erschwerte die Grundbedingungen einer einheitlichen Politik. Durch Unterstellung der Prager Juden unter den Hofrichter und der Juden in den übrigen königlichen Städten unter den königlichen Unterkämmerer11 war ein einheitliches Vorgehen in Judenfragen für das ganze Land sehr erschwert worden. Unter dem Drucke der organisierten Handwerker und Handelsleute waren die Juden gezwungen, sich in den freien Städten hauptsächlich auf das Geldgeschäft zu verlegen. Aber trotz dieser Teilung in verwaltungsrechtlicher Beziehung sind doch gewisse einheitliche Züge der Wirtschaftspolitik in den freien Städten mit jüdischen Ansiedlern erkennbar. Zahlreiche Maßnahmen, die zu Anfang des 16. Jahrhundertes in den königlichen Städten ergriffen wurden, zeigen das Bestreben, einerseits das jüdische Geldgeschäft zu regeln und es vor allen Dingen im Rahmen der geltenden Gesetze und unter der politischen und gerichtlichen Kontrolle der autonomen Stadtgemeinden zu halten, anderseits aber den Handel der einheimischen und fremden Judenansiedler in andern Erwerbszweigen zu unterbinden12 oder ihn zumindest in feste Schranken zu weisen .18 Aus dem Wechsel in der politischen Zuständigkeit der Prager Judengemeinde, die sowohl zahlenmäßig als auch wirtschaftlich unter der jüdischen Bevölkerung die vorderste Stelle einnahm, ergaben sich zu Beginn des 16. Jahrhundertes unter der politischen Entwicklung auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der finanzrechtlichen Stellung der Juden in Prag und in Böhmen; das spielte zu Beginn der Regierungszeit Ferdinands eine bedeutsame Rolle. Das Wladislawsche Privilegium vom 21. Mai 1508 brachte die Änderung, daß an Stelle des mit Gesetz vom 7. September 1499 bestimmten Hofrichters der Oberstburggraf trat 3

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