Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Juden hingegen waren nicht in dem Maße dem unmittelbaren Einfluß der Steuerorgane ausgesetzt. Mit den Finanzinteressen der ackerbautreibenden Landobrigkeiten war die jüdische Bevölkerung vorweg durch ihre enge Zusammenarbeit auf dem Geldmarkte verbunden;8 unter den Schuldnern der jüdischen Handelsleute zu Ende des 15. und zu Beginn des 16. Jahrhundertes finden wir auch Persönlichkeiten aus den vordersten Reihen der öffentlichen Faktoren.4 Die Bedeutung der jüdischen Handelsleute auf dem Lande erschöpfte sich nicht in der Funktion von Dorfuntertanen, sondern dank ihrem wirtschaftlichen Übergewichte bildeten sie auch für ihre Obrigkeiten ein wichtiges Wirtschafts- und Finanzobjekt. Vereinzelte Nachrichten, besonders Kaufverträge, lassen in ihren Klauseln über die Lastentilgung des betreffenden Gutes erkennen, daß die Forderungen der jüdischen Handelsleute eine Kategorie bildeten, welche an Umfang und Zahl auch auf dem Gebiete der Hypothekar- und anderen Darlehen eine bedeutende Rolle spielte.5 Manche Juden in untertänigen Ortschaften unterhielten geldgeschäftliche Beziehungen bis über die Grenzen des Böhmerlandes und nahmen dabei auch mit Erfolg die Hilfe ihrer adeligen Obrigkeiten in Anspruch.8 In Anbetracht der verhältnismäßig günstigeren Stellung der Judenschaft unter den Landobrigkeiten kann es nicht wundernehmen, daß die Juden mit Vorliebe den Schutz oder selbst die Untertänigkeit bei mächtigen Edelleuten suchten. Zdenko Lev von Rozmital ist in dieser Hinsicht wohl nur ein typisches Beispiel, wenngleich es den Grundherren, die auf ihren Gütern Juden angesiedelt hatten, durchaus nicht überall gelang, die rechtliche Bestätigung der Machtbefugnis über die Juden zu erlangen, wie sie im Jahre 1522 der Rozmitaler erlangt hat. Aber die in der Wladislawschen Verordnung vom 17. November 1499 ausgesprochene Norm war so durchbrochen und der Schutz, den die Obrigkeiten im Widerstreit damit den Juden angedeihen ließen, konnte den Ausgangspunkt für eine ähnliche Exemtion bilden. Aus einzelnen, wenngleich nicht hinreichend klaren Nachrichten läßt sich in der Tat schließen, daß die Schichte der „Herrenjuden" auch über die Mitte des Landes hinausreichte und sich auch auf Obrigkeiten erstreckte, die eine weniger bedeutungsvolle öffentliche Stellung einnahmen als Herr Lev.7 Es scheint, daß die „Zuweisung" von Juden an adelige Obrigkeiten den Juden in der Regel die Möglichkeit bot, nach Bedarf und Wunsch ihren Wohnsitz zu wechseln.8 Von „Herrenjuden" lesen wir in der Geschichte der Städte Bakov, Libochowitz, Aussig a. E., der Güter des Johann Spetle des Älteren von Janowitz, des Oppel v. Viztum auf Neu-Schönberg; in Turn, in Hefman-Mestec, in Pardubitz, Ledetsch, Budyn9 werden ebenfalls Juden unter herrschaftlichem Schutz erwähnt. Die Mißgunst der städtischen Bevölkerung gegen solche 2