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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 464

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 464)
Language
German
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IRI
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den Hauseigentümer. Außer ihm durfte niemand Branntwein verkaufen unter Verlust der Ware. Er durfte den Branntwein nicht teurer verkaufen oder liefern als zu dem vom Magistrat festgesetzten Preis, der folgendermaßen bestimmt wurde: wenn ein Strich Roggen 12 fl. kostete, durfte ein niederösterreichisches Seidel Branntwein nicht teurer sein als um 14 kr. Der Branntweinpreis sank und stieg im Verhältnis zum Kornpreis. Der Branntwein mußte unverfälscht, gut und brauchbar sein, widrigenfalls konnte der Magistrat nach erfolgloser Ermahnung des Erzeugers sofort eine neuerliche Versteigerung dieses Vorrechtes auf Gefahr und Kosten des bisherigen Pächters anordnen. Der Pächter durfte keinen andern Branntwein herstellen, außer Kornbranntwein. Sliwowitz, Liköre u.a. ausländischen Branntwein konnte er unter Beobachtung der Zollbestimmungen beziehen. Im Jahre 1816 war der bisherige Pächter Emanual Winternitz ausdrücklich von der Lizitation ausgeschlossen, da er der Bürgerschaft minderwertigen Branntwein verabreichte; es waren gegen ihn zahlreiche Beschwerden laut geworden und er hatte das Vertrauen der Bevölkerung verloren. Im Jahre 1822 wurde ausdrücklich festgestellt, daß dieses Branntweinrecht Erzeugung und Verkauf auch des sog. „PerP'branntweins, des starken Schank- und Kornbranntweins umfaßt. Die Qualität des Branntweins wurde an einer 100° Skala abgelesen, die beim Magistrat verwahrt war. Der Perlbranntwein mußte mindestens 36°, der Schankbranntwein wenigstens 28°, der gewöhnliche Branntwein 20° erreichen. Von diesem Jahre an wurde niemand zur Lizitation zugelassen, der nicht im vorhinein nachwies, daß er imstande sei, eine Kaution von 1200 fl. zu erlegen. Der Pachtzins wurde vierteljährlich im voraus gezahlt; erfolgte die Zahlung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf des Vierteljahrs, konnte der Magistrat sofort eine neue Lizitation auf Gefahr und Kosten des Pächters anordnen. Seit dem Jahre 1844 mußte der Pächter monatlich bei der Gemeinde die Preisliste der Roggendurchschnittspreise beheben, nach den sich der Preis des Kornbranntweins richtete. Diese Preisliste mußte er so aufbewahren, daß er sich damit jederzeit auf Verlangen ausweisen konnte. Verabreichte er dem Kunden minderwertigen Branntwein oder bediente er sich nicht des niederösterreichischen Maßes, mußte er im ersten und zweiten Übertretungsfalle den Kunden entschädigen, beim dritten Falle trat jedoch sofort eine neue Lizitation ein. Einträglich war auch die von den Jitschiner Juden betriebene Verfrachtimg von Gütern7 für das Militär. Im Jahre 1800 war Speditionspächter Simon Josl. Im Jahre 1801 wurde der Vertrag mit ihm erneuert. Er verfrachtete 100 q Heu von Neubidschow nach Deutschbrod u. a. um 4s1/2 kr. pro Zentner und Meile oder um eine Kufe Salz, gleichgültig, ob es sich um Heu, Korn oder Hafer handelte. Binnen 12 Tagen mußte er 453

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