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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 462

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 462)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2866-2647212
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erhalten. Die Pachtbedingungen bestimmte der Magistrat; er genehmigte auch den Vertrag. Die Christen entschlossen sich übrigens zu einer solchen Verpachtung nur notgedrungen, denn die Juden waren bei ihnen nicht beliebt. Ein solcher Ausnahmefall findet sich im Buche der Verträge am 29. September 1791 eingetragen, und zwar ausnahmsweise tschechisch; er lautet in Übersetzung: „Vor dem vollen Rate erschien der Jude Samuel Bury, Bändelmacher, und ersuchte, das in der Judengasse unter Nr. 71 befindliche Haus auf 20 Jahre von dem Bürger Johann Jiricn^ pachten, daselbst samt Frau und Kindern wohnen und die Bändelmacherei betreiben zu dürfen." Zur Begründung seines Ersuchens führte er an, daß er zu Jitschin geboren sei, nur von der Bändelmacherei lebe und daher niemandem Konkurrenz machen werde, daß er 50 fl. an königlicher Steuer und der Judengemeinde 12 fl. jährlich entrichte. Er verpflichtete sich, alle jüdischen Lasten zu tragen und den obrigkeitlichen Schutz zu erwirken, „jedoch wolle er mittlerweile nicht die Zahl der hiesigen Judenschaft vermehren, da er ohnedies laut Allerhöchsten Hofdekrets vom 25. März 1787 in Jitschin nur bis auf anderweitige Veränderung betreffs der Juden geduldet werden soll." Der Magistrat erteilte ihm hierauf die Bewilligung, das Haus zu pachten, aber nur auf 15 Jahre um 350 fl. jährlich, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. müsse er alle königlichen Steuern und onera tragen; 2. sollte durch seine Nachlässigkeit ein Brandunglück geschehen, so habe er den Schaden selbst zu tragen und das Haus auf eigene Kosten wieder völlig instandzusetzen; 3. die Hausreparatur nimmt zwar der Mieter Bury auch auf sich, jedoch stets mit Wissen und vollen Einverständnis des Vermieters und dieser wird verpflichtet sein, den Pächter hiefür zu entschädigen; 4. nach 55 Jahren muß er das Haus dem Vermieter wieder einräumen und dieser ist verpflichtet, 350 fl. mit vorhergehender halbjähriger Kündigung zurückzuzahlen; 5. der Vermieter darf binnen 15 Jahren das Haus niemand anderem verkaufen; 6. sollte im Laufe der Pachtzeit von Seiten der obersten Behörde eine Änderung mit der Judenschaft vorfallen, die diesen Pachtvertrag aufhöbe, so muß sich auch der jüdische Mieter fügen; 7. der mietende Jude muß sich den obrigkeitlichen Schutz erwirken, da die Zahl der Judenschaft nicht vermehrt werden darf; 8. sollte er ein Geschäft zum Nachteil der Judenschaft treiben, so wird dadurch ipso facto der Pachtvertrag aufgehoben. Bevor jedoch der Magistrat zu diesem Pachtvertrag seine Zustimmungserklärung abgab, mußten drei Juden dem Pächter noch folgendes, von sieben christlichen Zeugen unterschriebene Zeugnis ausstellen: „Wir endesgefertigten Bürger der Stadt Gitschin bezeigen hiemit der Wahrheit zur Treue vor jedermann, besonders aber, wo es die Nothdurft erheischen möchte, daß Samuel Buri, ein in der hiesigen Stadt wohnhafter Jude, 451

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