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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 455

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 455)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2859-2647205
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Jahre jedoch vierteljährig im voraus leisten. Außerdem versprechen die Brauteltern, der Braut beizustehen, beziehungsweise den Neuvermählten nach der Hochzeit ein geeignetes Geschäft, einen Laden, von dem sie eine bestimmte Zeit den Mietzins zahlen werden, zu besorgen, der Braut mehrfache Kleidung, Sabbathauben und Feiertagshemden mitzugeben. Die mit der Eheschließung verbundenen Unkosten trugen die Brauteltern; der Bräutigam war jedoch verpflichtet, ihnen nach seinen Mitteln einen Beitrag zu leisten. Besaß der Bräutigam keinen obrigkeitlichen Schutzbrief, wurde ihm ein solcher ebenfalls von den Brauteltern beschafft. Ein solcher Schutzbrief lautete in der Regel: „Dem Supplicanten wird die innenbenandte erledigte Schutz-Stelle hiemit in Gnaden conferiert, wobey derselbe einen ehrlich, redlich und untadelhaften Lebenswandel zu führen, auch die auf ihn ausfallenden Schutzgelder zur bestimmten Zeit zu entrichten beflissen sein solle."1 Demgegenüber verpflichtete sich der Bräutigam im Ehekontrakte, der Braut nomine dotis Geld, Realitäten, Sabbat- und Festtagskleidung, Bettstatt, Ehering u. a. „schönkosche" (Geschenke) nach ihrem Vermögen zu geben und nach der Hochzeit das Heiratsgut zu mehren. Als sich i. J. 1774 der Prager Jude Joachim Petschoscher mit Esther Baruch vermählte, verpflichtete er sich sogar, bei der Prager Judengemeinde den Heiratskonsens zu erwirken und dieser Gemeinde das sog. „Abzugsgeld" samt anderweitigen Auslagen zu bezahlen. Tausch-, Kauf- und Cessionsverträge wurden gleichfalls vor dem Magistrat abgeschlossen und von zwei Zeugen gefertigt. Ihren Realitätenbesitz wahrten die Jitschiner Juden geradezu eifersüchtig und wir finden drei Jahrhunderte hindurch kein Beispiel eines Überganges aus jüdischen in christliche Hände. Er vererbte sich unter den Juden von Geschlecht auf Geschlecht, und ereignete sich irgendeinmal in langer Zeit ein Fall, daß infolge Verarmung eines Mitgliedes der Judengemeinde sein Besitz versteigert wurde, so erstand ihn stets wieder ein Glaubensgenosse. Letztwillige Verfügungen trafen die Jitschiner Juden größtenteils schriftlich, mündlich nur selten. Die stilistische Form der Testamente ist sehr ansprechend. Eisig, Sohn des Abraham Derschowitz, beginnt z. B. seinen letzten Willen folgendermaßen: „Nachdem ich schon alt bin und keinem Menschen der Tag seines Hintrittes bewußt ist, sondern täglich das Zeitliche mit dem Ewigen zu verwechseln unterliege." Sein Vermögen vermacht er seiner Gattin mit Worten, aus denen die harmonische Eintracht der beiden Ehegatten deutlich herausklingt: „.. .besonders aber mein liebes Eheweib Pessl, welche mich zeit meiner mit Ihr verbundener Ehe sehr in Ehren gehalten und hauptsächlich mein weniges Vermögen durch ihre genaue Würthschaft und Emßigkeit zu meiner 444

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