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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 454

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 454)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2858-2647204
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Beiträge zur Geschichte der Jitschiner Juden im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert Von Josef Jircdk, deutsch von Dr. Anton Blaschka II.*) Ihre Ehekontrakte schlössen die Jitschiner Juden des achtzehnten Jahrhunderts in hebräischer Sprache ab. Rechtsverbindlichkeit erlangten solche Verträge jedoch erst durch Eintragung in die Jitschiner Stadtbücher; diese erfolgte in deutscher Sprache. Die Eltern des Bräutigams oder der Braut, beziehungsweise ihre Vormünder, erschienen daher mit dem verschlossenen hebräischen Originalvertrag beim Stadtmagistrat und ersuchten um die Erlaubnis, den Vertrag durch die jüdischen Geschworenen ins Deutsche als die damalige Amtssprache des Jitschiner Magistrates übersetzen und hierauf die Übersetzung in die Stadtbücher einverleiben lassen zu dürfen. Hatte der Magistrat das Ersuchen bewilligt — die Zustimmung wurde niemals verweigert — und war die Vertragsübersetzung fertig, so erschienen die Vertragsparteien in Begleitung der jüdischen Geschworenen neuerdings vor dem Magistrat. Die geschworenen Juden bestätigten die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original und daraufhin wurde die Übersetzung wörtlich in das Buch der jüdischen Verträge eingeschrieben, zum Schlüsse wurde der Eintrag von den Stadtvertretern, den Vertragsparteien und den jüdischen Geschworenen unterschrieben. Ein solcher jüdischer Ehekontrakt hatte in Jitschin etwa folgenden Inhalt: Die Brauteltern erklären, ihre Tochter beabsichtige, mit ihrem Verlobten nach jüdischem Ritus „unter (mit) der Decke und Mantel- Grief" eine Ehe einzugehen. Die Mitgift versprechen sie entweder in bar oder stellen sie auf ihren Realitäten sicher. Manchmal verpflichten sie sich, den Neuvermählten im eigenen Hause eine gewisse Zeit unentgeltliche Unterkunft zu gewähren; für den Fall, daß sich die Neuvermählten mit ihnen nicht vertragen sollten, wollen sie ihnen im ersten Jahre einen wöchentlichen Beitrag auf Kost und Wohnung, im zweiten *) Als Quellen zu dieser zweiten Reihe von Beiträgen zur Geschichte der Jitschiner Juden dienen: 1. Liber contractuum hebraeorum ab anno 1773, das älteste erhaltene Stadtbuch, in das die Verträge Jitschiner Juden eingetragen wurden; 2. Jüdisches Contractenbuch II. 1808; 3. Synagogen-Hauptbuch, beginnend 1853; 4. Jüdisches Obligationenbuch I. (ab anno 1799); 5. Quittanciarumbuch I. (ab anno 1802); 6. Jüdisches Inventarienbuch (ab anno 1798); 7. Verlassenschaften-Abhandlungsbuch ab anno 1799 und 8. Verlassenschaft-Erklärungsbuch. Alle diese Bücher erliegen beim Kreisgerichte in Jiöin, Buchabteilung. 443

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