Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 317)
- Language
- German
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des Guberniums Strafe dafür, daß sie das Hofdekret vom 17. November 1808 nicht erfüllt hatten, doch werde diesmal gegen sie noch nicht eingeschritten. Als sich dann im Jänner 1814 die Judengemeinde tatsächlich nach dem weiteren Schicksal der Bocherim erkundigte, stellte das Gubernium die Entscheidung dieser Frage der Hofkanzlei anheim und die Aufenthaltsbewilligung wurde mittlerweile bis Ende Mai dieses Jahres erstreckt . Noch vor Ablauf dieser neuen Frist wurde jedoch das Gubernium auf die Bocherim von anderer Seite aufmerksam gemacht — diesmal sogar von den jüdischen Rabbinern. Im Mai 1814 ersuchten nämlich der Saazer und Elbogner Kreisrabbiner Josef Lerner und der Prachiner Kreisrabbiner Isaak Spitz um Abschaffung der sogenannten Bocherim, und zwar aus dem Grunde, daß es in der Regel Burschen seien, die selbst noch das Lernen nötig hätten; so werde der Zweck eines methodischen Unterrichtes völlig vereitelt. Das Gubernium mußte sich aber damals darauf beschränken, den Kreishauptleuten die Zusammenstellung einer Liste dieser jüdischen Studierenden aufzutragen, in der Absicht, die Frage im Zusammenhange mit der Angelegenheit der Prager Bocherim zu lösen. Dazu kam es endlich Mitte November 1814. Da trug das Gubernium dem Magistrate auf, bis Ende Feber müßten alle fremden Bocherim, selbst die aus anderen österreichischen Ländern, Prag und Böhmen verlassen und die Oberjuristen und die jüdischen Gemeindeältesten würden verpflichtet sein, solidarisch zugunsten der jüdischen Armen 50 fL Wiener Währung für jeden Bocher an Buße zu erlegen, der entgegen dieser Verordnung nach Ablauf dieses Zeitpunktes noch im Lande festgestellt würde oder der nach dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung nach Prag zuziehe und dem Magistrat nicht sofort gemeldet würde. Bis Ende Dezember 1814 sollte die Judengemeinde eine neue Liste der Bocherim in Prag vorlegen und der Magistrat zusammen mit der Stadthauptmannschaft sollten die Erfüllung dieses Auftrags streng überwachen. Im Sinne des Hofdekretes sollte auch ein besonderes Verzeichnis jener fremder jüdischer Studierenden angelegt werden, die sich in Prag bereits länger als zehn Jahre aufhielten. Ein Jahr später, am 23* November 1815, wurde eine ähnliche Verordnung auch allen Kreisämtern und Konsistorien verlautbart. Alle fremden Bocherim im Lande, deren Zahl damals in der Provinz nicht allzugroß war10 und die neben dem Unterricht der jüdischen Kinder auch noch den Dienst von Vorsingern, Synagogendienern, Koscherem u. dgl. versahen, sollten binnen Jahresfrist das Land verlassen und die einheimischen Bocherim sollten sich über die Absolvierung der Hauptschule ausweisen; die Errichtung von Winkelschulen sollte verboten sein. Den jüdischen Religionsunterricht sollten auch die Rabbiner erteilen, denen die Aufsicht über diese Bocherim oblag. 306