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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 315

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 315)
Language
German
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sie Prag zu verlassen hätten. Lediglich denjenigen, die österreichische Untertanen seien und sich in Prag bereits über zehn Jahre aufgehalten hätten, werde gestattet, in Prag weiter zu bleiben, bis sie eine andere Beschäftigung fänden. Hinsichtlich der Prager jüdischen Universität machte sich die Hofkanzlei die Anschauung des Gubernialreferenten zu eigen und entschied, man könne diese Schule, von der das Systemalpatent vom Jahre 1797 keine Erwähnung tue, in Prag nicht zulassen, weder unter dem Namen einer jüdischen Akademie noch unter dem einer Talmudhauptschule. Auch die Versammlung jüdischer Religionslehrer sollte verboten sein, da das Systemalpatent solche Lehrer nicht einzeln zulasse. Die Prager „jüdische Universität" wurde also unter Strafe von 100 Dukaten verboten und die Religionslehrer sollten in Hinkunft nur nach Maßgabe des Patentes vom Jahre 1797 bestellt werden. Das Gubernialdekret vom 10. Jänner 1809, demzufolge der Stadthauptmannschaft und dem Prager Magistrate die Durchführung der den Juden ungünstigen Entscheidung der Hofkanzlei aufgetragen wurde, bildete für die Prager Judengemeinde eine umso größere Enttäuschung, als die Prager landesfürstlichen Behörden sofort an dessen Ausführung schritten. Die Judengemeinde und die Oberjuristen wurden unverzüglich aufgefordert, diese Entscheidung in den Synagogen kundzumachen und eine neue Liste sämtlicher in Prag weilender Bocherim vorzulegen. Als dies geschehen war, wurde diese Liste dem Konskriptionsamt zur Feststellung übergeben, welche Studierenden im Sinne des Hofdekretes zu einem längeren Aufenthalte in Prag berechtigt seien, und den übrigen wurde anbefohlen, Prag binnen Jahresfrist zu verlassen. Nach Ablauf dieses festgesetzten Termins wurde von der Stadthauptmannschaft bei der Judengemeinde angefragt, ob der Befehl ausgeführt worden sei. Aus der vorgelegten Liste der Bocherim konnte dann in der Tat festgestellt werden, daß die Mehrzahl der jüdischen Studenten Prag verlassen hatte und daß die Zurückgebliebenen einer anderen erlaubten Beschäftigung nachgehen und nicht mehr Religion unterrichten. Die Stadthauptmannschaft schenkte der bloßen Versicherung der Judengemeinde noch keinen Glauben, sondern ging der Sache nach, und als sich zeigte, daß sich einige noch immer durch verbotenen Unterricht ernährten, wurden sie sofort ausgewiesen und die Stadthauptmannschaft überzeugte sich von ihrer tatsächlichen Abreise. Damit war freilich keine Gewähr geboten, daß an ihre Stelle nicht andere Bocherim nach Prag kämen, gegen die neuerdings eingeschritten werden müßte. Um dies zu verhüten, wurde vom Magistrat auf Befehl der Stadthauptmannschaft im Jänner 1813 der Judengemeinde aufgetragen, bis Ende Feber neue Listen der in Prag weilenden jüdischen Studierenden anzulegen, damit gegen Ausländer neuerdings eingeschritten werden könnte. 304,

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