Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 314)
- Language
- German
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eine künftige Bestellung eines Oberrabbiners der Prager Judengemeinde; er erblickte darin den gefährlichen Keim eines autonomen jüdischen Regierungssystems. Er befürchtete, aus dem Oberrabbiner könnte via facti sich eine Art jüdischer Regent entwickeln y da bei den Juden im Gegensatz zu andern Religionen die Zivilverwaltung auf der religiösen Verfassung beruhe; die Oberrabbiner aber stünden in stetem Verkehr mit den Oberrabbinern anderer Länder, was die Regierung unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht wünschen könne. Eine Abwendung solcher Gefahr versprach sich der Referent vor allem auch von der Ausweisung der fremden Bocherim, die eben das ständige unerwünschte Bindeglied mit dem Ausland darstellten. In seiner ablehnenden Haltung ging Twrdy sogar so weit, daß er vorschlug, den Juden aus obenangeführten Ursachen zu untersagen, sich als Volk zu bezeichnen. Für den Fall, als sich die Regierung dennoch entschließen sollte, den Juden in Böhmen einen Oberrabbiner und eine jüdische Hauptschule zu gestatten, empfahl der Referent, aus dem Talmud einen Auszug herzustellen unter Hinweglassung aller Zivilbestimmungen und so ein Lehrbuch der jüdischen Religion und des Zeremoniells herzustellen, das auch ins Deutsche übersetzt werden sollte. Der Referent versprach sich von dieser Verfügung eine Beseitigung der gegenwärtig drohenden Gefahr einer jüdischen Theokratie und eines autonomen Regierungssystems. Das Gutachten des Gubernialrates Twrdy fand die Zustimmung sämtlicher Gubernialbeisitzer und der Rat Böhm beantragte sogar, das Gubernium solle gar nicht auf die Entscheidung der Hof kanzlei warten, sondern die jüdische Universität auf der Stelle verbieten. Durch die lebhafte Schilderung, die der Referent von der vermeintlichen Gefahr entworfen hatte, ließ sich namentlich der Gubernialpräsident einschüchtern; er stimmte dem Referentenantrag rückhaltlos zu und ordnete die Anfertigung von Abschriften aller einschlägigen Akten für das Präsidium an, zwecks weiterer Verfügung „in dieser schrecklichen, ohne Wissen der Regierung eingeschlichenen Verfassung". Das Gutachten des Guberniums für die Hofkanzlei d. d. 7. Juli 1808 entsprach daher dem Referate des Gubernialrates Twrdy. Die Hofkanzlei entschloß sich jedoch zu einem milderen Vorgehen entsprechend dem Antrage Kolowrats. Sie fand die Einwendungen der Judengemeinde namentlich in der Hinsicht begründet, daß durch den augenblicklichen Abzug von 46 Bocherim eine allzugroße Lücke im Religionsunterrichte entstünde und diese Leute plötzlich der Not ausgeliefert würden, nachdem sie sich jahrelang anstandslos in Prag aufgehalten hätten. Die Hof kanzlei bestätigte zwar die Entscheidung des Guberniums vom 30. Jänner 1807, doch mit der Einschränkung, daß sie den fremden Bocherim eine Frist von einem Jahre stellte, binnen welcher 303