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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 313

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 313)
Language
German
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IRI
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hebräische Büeherzensor und Translator Fischer bestätigte den hohen Ruf dieser „Universität"; sie sei angeblich schon im sechzehnten Jahrhundert entstanden als „Academia Judaeorum", von einzelnen Schriftstellern Universität genannt worden und hätte sogar in Asien und in anderen Weltteilen das größte Ansehen genossen. Mitglieder der Universität waren der Oberrabbiner als ihr Präsident, ferner die Oberjuristen, bei größeren Universitäten, wie ehedem in Prag, auch die Unterjuristen, insgesamt 21 Personen, die das sogenannte „kleine Synedrium" bildeten. Der Lehrgang dauerte zehn Jahre und darüber, die Vorträge fanden an vier Tagen der Woche statt und ein Traktat wurde fast ein halbes Jahr behandelt. Nach Absolvierung des Kurses fanden Disputationen über Talmudthemen statt, die 8 bis 14 Tage währten, worauf den Bocherim ein Zeugnis erteilt wurde. Neben dem Oberrabbiner unterrichteten auch besondere Talmudlehrer und das Recht unentgeltlicher Vorlesungen hatten auch die Morenu; diese lehrten in ihren Wohnungen, während dem Oberrabbiner dazu ein eigenes Studienhaus zur Verfügung stand. Die Disputationen wurden in den Synagogen oder ihren Vorhallen abgehalten. In formaler Hinsicht war für den Referenten maßgebend, daß keine amtliche Bewilligung dieser vermeintlichen jüdischen Universität bekannt war und daß von ihr selbst in dem wichtigen Privilegium der Prager Juden vom 8. April 1648 kein Wort stand. Der Referent nahm daher den Standpunkt ein, es handle sich um eine eigenmächtige Einrichtung, die von den Juden in ihrer exaltierten Rede als Universität bezeichnet werde. Nach der Meinung des Referenten finde sich eine indirekte Stütze auch im Hofdekret vom 13. April 1754, kraft dessen für die Prager Judengemeinde der Oberrabbiner Ezechiel Landau bestellt worden sei, der nach Aussage der Judenältesten gleichzeitig auch Rektor der jüdischen Universität gewesen sei. Mochte auch nach dessen Tode die Würde eines Oberrabbiners der Prager Judengemeinde nicht mehr erneuert worden sein, die „Universität" habe auch fürderhin ihre Tätigkeit entfaltet, wiewohl das Systemalpatent vom Jahre 1797 weder etwas über einen Oberrabbiner, viel weniger von einer jüdischen Universität enthalte, ja nicht einmal Talmudlehrer zulasse (1/5). Der Referent lehnte in seinem Gutachten auch den Kompromißantrag der Stadthauptmannschaft, die jüdische Schule unter dem Titel „Talmudhauptschule" zu dulden, ab, und beantragte, der Prager Judengemeinde unter einer Strafe von 100 Dukaten (Gubernialrat Berger schlug gar eine Buße von 1000 Dukaten vor) die Weiterführung der Bezeichnung „Universität" zu untersagen und keine anderen Religionslehrer zu dulden, als im Patent vom Jahre 1797 gestattet, da für Lehrer des Elementarunterrichtes in jüdischer Religion mit Hofdekret vom 12. Juli 1798 schon hinlänglich vorgesorgt sei.8a Entschieden wandte sich der Referent auch gegen 302

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