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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 311

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 311)
Language
German
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IRI
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den Oberjuristen zugeteilt werden. Jeder Talmudlehrer sollte in Zukunft dem Gubernium angezeigt und erst nach behördlicher Genehmigung in Eid genommen werden. Diese jüdischen Talmudlehrer sollten dann künftig die Pflicht haben, die Bocherim zu überwachen, ein ordentliches Verzeichnis derselben zu führen, darauf zu sehen, daß die jüdischen Studenten genau ihre Pflichten erfüllen, daß sich keine unberufene Elemente unter sie mischen, daß sie nur Religion, Hebräisch und Talmud unterrichten, sonst aber nichts. Für die Leitung der jüdischen Talmudlehranstalt hielt Kolowrat am geeignetsten den Rabbiner Jeiteles und als Lehrer schlug er vor: Flekeles, Landau, Günzburg, Fischel, Rosenbaum und Kauders; sie sollten für diese Schule einen ausführlichen Lehrplan ausarbeiten und ihn dem Gubernium zur Genehmigung vorlegen. Für den Unterricht sollten sie keine Entlohnung erhalten. Der besonderen Aufmerksamkeit des Guberniums empfahl Kolowrat den Hinweis Fischers auf den „Unfug", der mit der Erteilung des Titels „morenu" (d. h. „unser Religionslehrer") getrieben werde, der jetzt einen öffentlichen Talmudlehrer bezeichne, eine Art Doktor der Gottesgelehrtheit, und von den Oberjuristen und in der Provinz sogar auch von den Kreisrabbinern vielen Unwürdigen erteilt werde. Dasselbe galt nach Fischers Hinweis ebenso von der Erteilung eines andern Titels „jorejore" oder „weyadum iodum" (wörtlich: darf öffentlich lehren und reden). Kolowrat beantragte, die Verleihung dieser Titel in Hinkunft den Oberrabbinern und Juristen zu verbieten, sofern der Kandidat nicht die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt habe. Die Prüfungen zur Erlangung des Titels „morenu" sollten nur die Oberjuristen mit den Talmudlehrern vornehmen und die Kreisrabbiner sollten ihre Kandidaten zu ihnen nach Prag schicken. In der Hauptfrage nahm jedoch Kolowrat einen vermittelnden Kompromißstandpunkt ein. Als berechtigt ließ er das Argument der Prager Judengemeinde gelten, die Ausweisung von 46 Bocherim würde eine Unterbrechung im Religionsunterricht bedeuten und diese Hauslehrer, deren einige sich schon jahrelang in Prag aufhalten, würden in Not geraten. Er empfahl also, sie vorläufig in Prag verbleiben zu lassen, aber die Aufnahme neuer Ausländer zu untersagen. Die Judengemeinde sollte unter eigener Verantwortung ein genaues Verzeichnis aller damals in Prag weilenden Bocherim vorlegen und diesen Studenten sollte unter Strafe der Landesverweisung verboten sein, außer dem Unterricht in Hebräisch und Religion etwas anderes zu betreiben. Die durch Abgang der Ausländer entstehenden Lücken sollten durch einheimische Studierende ausgefüllt werden. Zur Entscheidimg über den Aufenthalt der fremden Bocherim in Prag genügte jedoch dem Gubernium das von der Judengemeinde vor- 800

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