Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 310)
- Language
- German
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Wenn die Judengemeinde darauf gerechnet hatte, durch den Hofrekurs die drohende Gefahr wenigstens für einige Zeit zu bannen, so hatte sie sich nicht getäuscht. Trotzdem damals die Hofkanzlei den Hofrekurs erstaunlich rasch dem Prager Gubernium zur Äußerung geschickt hatte, so erstattete der Stadthauptmann Franz Graf Kolowrat doch erst am 18. Oktober 1807 das verlangte Gutachten über die Beschwerde der Judenältesten. Er lehnte im allgemeinen die Beschwerde der Prager Judengemeinde ab und gelangte zum Schlüsse, man müsse auf der Durchführung der Gubernialverordnung vom 30. Jänner 1807 bestehen, nämlich auf der Ausweisung aller fremder Bocherim aus Böhmen. Gegen die Berufung der Judengemeinde auf das Hofdekret v. J. 1798 führte der Stadthauptmann die Bestimmung des Systemalpatentes, § 3 und 8, an, wo Ausländern ausdrücklich die Berechtigung zur Rabbinerfunktion im Lande abgesprochen und sogar bestimmt wird, sie als „Landstreicher" zu behandeln. Den Wortlaut des Systemalpatentes, das nur von böhmischen Juden spricht, wollte die Stadthauptmannschaft sogar so auffassen, man müsse danach auch die Juden aus andern österreichischen Ländern als Ausländer ansehen, da fast jedes dieser Länder für die Juden sein eigenes System und seine besonderen Vorschriften habe. Mit Entschiedenheit aber beharrte die Stadthauptmannschaft auf dem Standpunkt, man müsse die Juden aus Ungarn als Ausländer betrachten, da dort eine ganz andere, von den übrigen österreichischen Ländern abweichende Verfassung gelte. Die Aufmerksamkeit der Staatsbehörden erregte besonders die Bemerkung der Judenältesten über die vermeintliche jüdische Universität. Kolowrat holte darüber Belehrung beim hebräischen Zensor und Translator Karl Fischer ein und auf dessen Äußerung stützte er sein ablehnendes Gutachten. Weder das Systemalpatent v. J. 1797 noch das Hofdekret v. J. 1798 enthielt ein Wort über eine jüdische Universität und nach der Meinung des Stadthauptmanns wäre es „ungeräumt", daß in ein und derselben Stadt zwei Universitäten bestünden, zumal da die jüdische Jugend nach dem Systemalpatent vom Jahre 1797 das Recht hätte, an der Prager christlichen Universität zu studieren. In formaler Hinsicht argumentierte Kolowrat, jede Universität müsse vier Fakultäten für alle Wissenszweige besitzen, das sei aber bei der jüdischen Universität nicht der Fall; in keinem der Erblande gebe es andere als katholische Universitäten. Er stellte daher den Antrag, die Bezeichnung dieser jüdischen Schule als „Universität" abzustellen und sie künftig nur als Talmudhauptschule zu bezeichnen, schon aus dem Grunde, da an ihr ohne jede Organisation Oberjuristen und Rabbiner7 unterrichteten und da sie keine besonderen Privilegien besitze. Die jüdischen Talmudlehrer sollten nach dem Antrage des Stadthauptmanns in Eid genommen und 299