Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 307)
- Language
- German
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wie selbst die Prager Judengemeinde diese Lehranstalt bezeichnete, die sich damals immer noch im In- und Auslande des größten Ansehens erfreute. Das beweist die recht ansehnliche Zahl von fremden Bocherim, die damals nach Prag kamen, um die Vorträge der hiesigen berühmten Rabbiner zu hören. Und gerade diese bedeutende Zahl von fremden jüdischen Studenten und Religions-Hauslehrern war es, die im Jahre 1806 die Aufmerksamkeit der Prager Staatsbehörden in unliebsamer Weise erregte .2 Falls wir der Behauptung der Prager Stadthauptmannschaft Glauben schenken dürfen, war auf diese fremden Lehrer von den einheimischen jüdischen Religionslehrern aufmerksam gemacht worden, da sie sich durch die fremden Studenten in der Möglichkeit, bei wohlhabenderen Judenfamilien Verdienst zu finden, verkürzt sahen. Eine im Jänner 1807 bei der Prager Polizei eingereichte Anzeige behauptete, diese fremden jüdischen Studenten, deren es in Prag überflüssig viele gebe, betrieben unter dem Vorwande des Studiums unterschiedliche geschäftliche Spekulationen; es wurden daher scharfe Schritte gegen sie verlangt. Aber diese Anzeige war nicht die einzige Ursache, daß die Behörden in dieser Sache einschritten. Bereits im Feber 1806 hatte die Stadthauptmannschaft das Gubernium aufmerksam gemacht, in Prag, am Sitze einer jüdischen Hauptschule, reichten für den jüdischen Religionsunterricht die Prager Rabbiner, die Lehrer und die einheimischen Bocherim aus Böhmen, deren es damals in Prag 33 gab, völlig aus. Die Stadthauptmannschaft empfahl daher, für die Zukunft von jedem Bocher das Zeugnis einer jüdischen Hauptschule zu verlangen und die fremden jüdischen Studenten aus Prag zu verweisen. Die Sache war vom Gubernium noch nicht erledigt, als sie durch die erwähnte anonyme Anzeige neuerdings aufgerührt wurde. Das Gubernium schritt nun im Jänner 1807 daran, eine Entscheidung zu treffen. Der amtliche Standpunkt war durch § 5 des Systemalpatentes v. J. 1797 gegeben, demzufolge es den Juden nicht gestattet war, andere Talmudlehrer zu haben als die ordentlichen Rabbiner. Auch für die jüdischen Religionslehrer war bereits damals ein Zeugnis der jüdischen Hauptschule in Prag vorgeschrieben. In diesem Falle spielte jedoch eine noch wichtigere Rolle der polizeiliche Gesichtspunkt, den der Referent ebenfalls hervorhob; er beantragte daher, alle fremden jüdischen Studenten binnen drei Monaten aus Böhmen auszuweisen. Der Antrag des Referenten wurde vom Gubernium genehmigt und mittels Erlaß vom 30. Jänner 1807 wurde der Stadthauptmannschaft, dem Prager Magistrat und dem erzbischöflichen Konsistorium eröffnet, man sei aus polizeilichen Gründen entschlossen, die fremden jüdischen Studenten und Religionslehrer nicht länger in Prag zu dulden; diese sollten daher binnen drei Monaten aus 296