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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 305

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 305)
Language
German
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IRI
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gewissen Moises Fischeies ausgeübt worden. Besonders zwei bekannte Prager Rabbiner hätten sich bei Fischel beschwert, daß man bei der Zensur parteiisch verfahre und auf den Grabsteinen auch verschiedene Inschriften zulasse, die nicht einwandfrei seien. Fischer hatte zunächst das Ansinnen zurückgewiesen, aber als ihn im Jahre 1810 die Vertreter der Prager Judenschaft neuerdings darum ersuchten, trug er die Sache dem Gubernium vor und wies darauf hin, daß einzelne Grabsteine tatsächlich in den hebräischen Inschriften Ausfälle gegen die christliche Religion, den Staat und die Regierung enthielten. So würde die Bezeichnung „kodesch" d. i. „heilig" auf den Grabmälern allen denjenigen beigelegt, die von der christlichen Obrigkeit zum Tode verurteilt worden waren, mochte dies auch wegen der schwersten Verbrechen geschehen sein.8 Fischer führte auch aus der Literatur einige Fälle an, daß jüdische Verbrecher, die von der christlichen Obrigkeit bestraft worden waren,Verehrung genossen, und führte auch das Schriftchen „Cippi Hebraici" des Hamburger Pastors Christian Wolf und Abel Hottinger an, wo hebräische Grabinschriften behandelt waren. In der Absicht, für Fremde auch mit der Zeit eine ähnliche Sammlung solcher Literatur aus Böhmen herauszugeben , war Fischer bereit die Zensur dieser Inschriften zu übernehmen und schlug vor, es sollten künftig die betreffenden Entwürfe in drei Exemplaren eingereicht werden, wovon ein Stück als Beleg bei den Akten zurückbehalten, ein Stück dem Oberjuristen oder Rabbiner ausgehändigt werden, das dritte aber dem Steinmetz als Vorlage bei der Ausführung des Denkmals dienen sollte. Das Gubernialpräsidium unterbreitete Fischers Antrag der Polizeihofstelle mit der befürwortenden Bemerkung, die Notwendigkeit des beantragten Zensurverfahrens ergebe sich vor allen Dingen daraus, daß die Juden auf die Unkenntnis der hebräischen Sprache sündigen und sich auf diese Weise bestreben ihre geheim praktizierte Regierungsform und ihre althergebrachte Verfassung festzuhalten. Die Oberste Polizeistelle fand denn Fischers Begründung für so schwerwiegend, daß sie sich entschloß, die beantragte Vorzensur der jüdischen Grabinschriften sofort in der von Fischer vorgeschlagenen Art und Weise einzuführen. Weil es damals in Prag keinen Oberrabbiner mehr gab, wurde die Fertigung bzw. Genehmigung der zensurierten Inschriften dem ersten Oberjuristen Eleazar Flekeles übertragen, der sich im In- und Auslande des größten Ansehens erfreute. Nur in seiner Abwesenheit oder bei anderweitiger Inanspruchnahme sollte dieses Fertigen dem zweiten bzw. dem dritten Oberjuristen zufallen. Die eigentliche Zensur und das Übersetzen der Inschriften ablag nun ollerdings Fischer, für den es eine neue Einnahmsquelle bedeutete. Die rasche, günstige Erledigung des Fischerschen Antrages durch die Oberste Polizeistelle ist aber ein Beweis dafür, daß in Wien auch weiterhin der politischen Verläßlichkeit 294

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