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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 288

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 288)
Language
German
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Pflichten gegen den Staat § 48. Die Juden haben die gleichen Pflichten wie die andern: Botengänge-Gemeinde, Wegausbesserungen, Militärvorspann, Straßenfrohnen. Wo sie Untertanengründe haben, gilt das neue Urbarialpatent. B. Bothengänge — in dem anhero gesandten Aufsatz ist der Ausdruck Gemeinde unverständlich. (Daran, daß hier ein Schreibfehler vorliege: r. „Gemeindewegausbesserungen" hat man nicht gedacht!) § 49. Militärdienst: Rekrutierung wie bei den Christen. Die Juden dienen beim Militärfuhrwesen; erhalten gemeinschaftliches Essen nach ihren Religionsgebräuchen, haben am Sabath keine andere Arbeit zu leisten, als solche zu der auch die Christen an ihren Sonn- und Feiertagen verpflichtet sind. Wer will, kann unter dem Feuergewehr dienen. § 50. Die Entrichtungen der Judenschaft sind die Schutzsteuer und die Verzehrung vom Koscherfleisch. B. Die Entrichtungen der Judenschaft bestehen in der Familien-, Vermögens¬ und Verzehrungssteuer. §§51. bis 64. G. behandeln die Schutzsteuer 4 fl., von der nur diejenigen ausgenommen sind, die Ackerbau treiben, dann die Verzehrungssteuer, ihr Ausmaß, die Art ihrer Einhebung, die Verpflichtungen der Fleischhauer usw. Ein Nachtrag, das Hofdekret vom 30. Sept., kundgemacht am 17. Oktober, verordnete die vergessene Verzehrungssteuer für Hahn, Henne, Ente, Kapaun mit 3 gr. Stück. Handbuch der Gesetze, XVIII, 331—348. B*. §§ 51 bis 62 entsprechen den §§ 6 bis 37 des Patentes für Böhmen vom 3. April 1789. (Handbuch der Gesetze, XVIII, 392-398.) Das Nötige darüber wird gelegentlich der Besprechung der Steuern gesagt werden. Der Schluß lautet: Man versiehet (B. Wir versehen) sich demnach, daß die gallizische (böhmische) Judenschaft aus der Aufmerksamkeit, welche man (wir) allen auf ihre Verfassung sich beziehenden Gegenständen zuwendet (zuwenden) die (unsere) höchste Sorgfalt für ihr wahres und dauerhaftes Wohl nicht verkennen, und sich bestreben wird, des landesfürstlichen Schutzes, den ihr gegenwärtiges Gesetz zusichert, sich durch genaue Befolgung der ihr auferlegten Pflichten würdig zu machen. 23 St. A. St. 3913. 1789. 26. November 1789. Circulandum. Vortrag der b. öen Hofkanzlei vom 16. November 1789 Womit der Entwurf vorgelegt wird auf welche Art das galizische Judenpatent auch für Mähren und Schlesien anwendbar zu machen sey. Wir heben nur die wichtigsten Punkte des umfangreichen Aktenstückes heraus, bei denen Änderungen gegenüber der galizischen Ordnung beantragt werden. Der Vorschlag des mährischen Guberniums hatte die Einleitung gekürzt. Die Kanzlei erachtet, daß der nämliche Eingang beizubehalten wäre, weil er eben jene Hauptgrundsätze in sich begreife, aus welchen man bei Umgestaltung der neuen Juden Verfassung ausgegangen sei. § 15. Mähren (Galizien 16) wird gesagt: kann ebensowohl zum Vorsteher seiner jüdischen Gemeinde, in welcher er wohnet, gewählt werden. Dieser sein Beisatz, meint das Gubernium, wäre wegzulassen, wenn der Paragraph des galizischen Patentes bedeuten sollte, daß der Jude auch bei der christlichen Ortsvorsteherwahl mitwirken und gewählt werden könne. Die Kanzlei erklärt, das Gesetz habe diesen Sinn, daher sei der Beisatz zu streichen. In der Religionsfrage spricht sich die Kanzlei gegen die Beibehaltung des Oberlandesrabbinates aus, weil sie nur unnütz Kosten verursache. Zu § 24. G. (Aufhebung der Beschränkung der Familienzahl usw. s. o.): Das Gubernium bemerkte, die Erfahrung habe gelehrt, „daß aller Orten, wo einzelne Juden sich befinden, die Umstände der Untertanen am elendesten wären, weil die Juden durch allerlei Ränke deren Vermögen an sich zu ziehen wissen, und, bei der 277

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