Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 287)
- Language
- German
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erlischt aber mit dem Tode des Gewerbsmannes, mit seinem Austritte oder dem Verkauf des Hauses. B. Erlaubte (Schank)Gewerbe sind also nur solche, die in Städten von Juden in eigenen, mit einer Schankgerechtigkeit begabten Häusern oder <fn der Juden- Stadt (Prag) bestimmten Schänken getrieben werden, b) fehlt. § 34. Verboten sind ferner: 1. Pachtungen von Gründen untertäniger Kontribuenten, 2. Mahlmühlen, 3. Herrschafts oder geistlichen Zehnten, 4. Markt- und Stand-, Weid-, Weg- und Pflastergeld, 5. Dagegen ist die Pachtung ganzer Güter erlaubt und b) damit auch die der zugehörigen Realitäten und Gefälle, wenn sie einen Teil der allgemeinen Nutzung ausmachen. B. 1. Güter der Untertanen mit allen Schuldigkeiten derselben. Bei 5. fehlt die Bestimmung b). § 35. Erlaubt ist der Handel mit jeder Gattung Waren unter Beobachtung der Handelsgesetze und bei vorschriftsmäßiger Führung der Bücher in landesüblicher Sprache. Fremde Juden und Juden in Brody, (fehlt in B.,) sind fremden christlichen Handelsleuten gleichzuhalten. § 36. Hausieren ist nach den allgemeinen Verordnungen erlaubt. § 37. Damit die Juden zum Ackerbau eingeleitet und zugleich dürftigen Judenfamilien Gelegenheit verschaffet werde, bei dem Feldbau ihre Nahrung zu finden, so soll jede Judengemeinde auf ihre Kosten eine gewisse Anzahl Familien ansiedeln und dazu nach den Gewerbsklassen beitragen. Die Zahl der Familien, die angesiedelt werden müssen, und die Art der Ansiedlung wird den Gemeinden durch die Kreisämter bekannt gemacht werden. B. — damit die Juden zu dem Ackerbau eingeleitet werden möchten, wird denselben gestattet, obrigkeitliche Gründe in Pacht zu nehmen und selbst zu bearbeiten. § 38. ordnet die strenge Handhabung der Gesetze gegen Landstreicher, Bettler u. dgl. an. § 39. Armenversorgung durch die jüdischen Gemeinden. Wo Juden und Christen vermischt leben, haben sie gleiche Rechte und gleiche Pflichten. § 40. Gibt die Erlaubnis zu Sammlungen im Falle von Feuerschäden. Politische und Rechtsbehörden § 41. Die Juden sind der ordentlichen Landesobrigkeit unterworfen. Der Amtsweg ist: a) Grundobrigkeit, b) Kreisamt, c) Landesstelle. Für b) und c) ist die deutsche Sprache vorgeschrieben. § 42. Streitigkeiten in der Gemeinde entscheidet die Ortsobrigkeit. § 43. Bei Streitigkeiten mit der Obrigkeit ist nach der Verordnung vom 1. Dez. 1781 zu verfahren. § 44. weist die Rechtssachen an die ordentlichen Gerichte, verbietet die Verhängung des (gr. u. kl.) Bannes durch die Rabbiner, die Verhängung sonstiger Strafen (Halseisen u. dgl.) durch sie, untersagt ihnen jede Gerichtshandlung. § 45. Zur Verhinderung der Beschwerden einzelner im Namen der Gemeinde wird Gerichten und politischen Stellen verboten, sie anzunehmen. § 46. Ordnet den Rechtsgang: Alle Streitigkeiten der Juden unter sich und mit Christen sind nach den Landesgesetzen vor den Richtern der ersten Behörde zu verhandeln. Die Berufung geht an das Appellationsgericht. § 47. Judentracht: so sollen auch alle sowohl ehemals anbefohlenen als durch die Gewohnheit eingeführten äußerlichen Unterscheidunsgzeichen in Tracht und Kleidung vom Jahre 1791 angefangen ganz aufhören, und die bisher übliche Kleidung nur den Rabbinern zu tragen erlaubt sein. B. ... so soll auch aller Unterschied in der Tracht und Kleidung ganz aufhören und nur den Rabbinern allein die üblich geweste Kleidung beyzubehalten erlaubt sein. 276