Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 289

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 289)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2693-2647039
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Gestattung der Judenheiraten ohne Einschränkung sich in jedem Orte ein Jud niederlassen werde". Daher solle im § 23 bestimmt werden, daß es bei der für Mähren und Schlesien bestimmten Anzahl noch ferners sein verbleiben haben solle. Während aber das böhmische Gubernium den § 25 des galiz. Pat. unverändert beließ, schlug das mährische vor, „daß vermög Patent vom 13. Februar 1782 auf dem platten Lande da, wo nie Juden ansässig gewesen seien, noch ferners keine sich ansässig machen dörfen, es sei denn, daß sie eine Fabrik errichten, oder ein anderes nützliches Gewerb einfuhren wollten. Der Grund für diesen Vorschlag liegt darin, daß sonst „auch jene Juden, die Brantwein — Potasch — und andere dergleichen Häuser mehr in Bestand haben abgeschaffet werden müssen44. — Das widersprach aber dem Interesse der Grundherren. Die Kanzlei glaubt, daß der § 24 des galizischen Judenpatentes auch für Mähren und Schlesien um so mehr anwendbar sei, als im § 25 des nämlichen Patents nur beigesetzt werden dürfte, daß nach Verlauf des Jahres 1790 in den Dorfschaften der Aufenthalt nur denjenigen Juden gestattet sei, welche sich mit der Wirtschaft oder einem Handwerke oder mit sonst den Juden generalienmäßig bewilligten Pachtungen von Brantwein-Potaschen und dergleichen obrigkeitlichen Häusern nähren. Diese grundsätzliche Stellungnahme der Kanzlei ist auch für Böhmen wichtig. In der Frage des Ackerbaubetriebes der Juden §§ 36, 30, 37, 48 G. nimmt das Gubernium eine mehr ablehnende Haltung ein. Die Einwanderung fremder ackerbauender Juden (§ 26) wäre in Mähren unerwünscht. — Zu § 30 es wäre schädlich, den Juden den Ackerbau ohne Beschränkung zu überlassen. Worin dieser Schaden bestehe, wird nicht gesagt. Aus dem gleichen Grunde soll § 37 wegfallen . Der § 48 wird vom Gubernium ganz übergangen, weil Übergang von Untertansgründen in Judenhände nicht erwünscht sei. Bei Dominicalgründen sei der Pachtvertrag maßgebend. Die Kanzlei dagegen ist für die Beibehaltung der gal. Paragraphen, gegen die Beschränkungen der Juden, nur bei § 37 will sie: „die anbefohlene Ansiedlung einer gewissen Anzahl Familien wäre in Mähren und Schlesien den Juden als eine nützliche Anstalt vorzustellen.** An die Stelle des Befehls tritt der Rat. In der Frage der Behandlung der schlesischen Juden stehen einander zwei Anschauungen gegenüber. Der eine Teil der Gubernialräte will alles beim alten lassen, sowohl hinsichtlich der Kontribution wie der Verfassung, der andere die mährische Steuer- und Gemeindeverfassung auch auf Schlesien ausgedehnt wissen. — Die Kanzlei war mit dem letzteren Antrage einverstanden; nur müsse für bündige Erhebung der Steuer und des Gefälls Sorge getragen werden. — Die anderen Paragraphen regeln die Verzehrungssteuer nach dem Patent vom 17. Nov. 1787 und den nachfolgenden Zirkularien (s. u.). Von den Bemerkungen der Staatsräte seien zwei hervorgehoben, die Egers, es sei ein Plan für die Verwendung des schlesischen Personalbeitrages nach mährischem Muster der Kanzlei vorzulegen, aber die Kundmachung des Patentes nicht zu verschieben; die andere ein merkwürdiger Denkfehler Hatzfelds bei § 15. Wenn Juden Vorsteher der christlichen Gemeinden werden können, dann müßten auch umgekehrt Christen Vorsteher der Judengemeinden werden können — wobei Hatzfeld übersieht, daß die jüdische Gemeinde, wie sie dieses Gesetz will, nur mehr eine Kultusgemeinde, die sog. christliche aber die wirkliche Ortsgemeinde ist. Die kaiserl. Resolution genehmigte mit geringfügigen Änderungen die Vorschläge der Kanzlei. 24 Archiv d. Min. d. I., Wien, IV. T 1. Böhmen. Rubrum: An Seine Majestät. Joachim Popper Großhändler in Prag und Primator der böhmischen Landesjudenschaft . Bittet um allergnädigstes Gehör um inbemelte unterthänigste ... Stellung mache ... dörfen. ... p. Signiert ... orus. 7. May 790. 25 Archiv d. Min. d. I. IV. T 1. Böhmen. Das ist wohl auch das Gesuch „vom 12. März 1790" von dem Gerson Wolf: Wie wurden die Juden in Österreich 278

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.