Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 286)
- Language
- German
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§ 20. Den Vorstehern hat die Gemeinde Ehrerbietung und Gehorsam zu zollen, die Magistrate und Kreisämter haben ihnen mit Unterscheidung zu begegnen. Die Gemeinde hat sie zu entschädigen. Wahltaxen werden ihnen nachgesehen. § 21. fordert genaue Pflichterfüllung, droht für Amtsmißbrauch mit Leibesstrafen und Landesverweisung. § 22. unterscheidet drei Gewerbsklassen: 1. Klasse Bauern, Handarbeiter, Handwerker u. dgl., 2. Klasse in öffentlichen oder Gemeindediensten stehende Personen Ärzte, Chirurgen, Rabbiner u. dgl. (Intelligenzklasse!), 3. Klasse Pächter, Fabrikanten, Handelsleute, Wechsler, Kapitalisten. Bevölkerungsstand § 23. Seelenbeschreibung durch das Militär wie bei den christlichen Untertanen. § 24. Alle Beschränkung der Judenfamilien auf eine bestimmte Anzahl in einem Orte höret gänzlich auf. Es steht daher den Juden frei, in allen Fällen, wo es christlichen Unterthanen gestattet ist, und insofern das gegenwärtige Patent für die Juden keine Einschränkung enthält, sich ohne Entrichtung einer Ehebewilligungstaxe zu verehelichen, und haben sie in Ansehung des Ehevertrags sich bloß nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und den für Gallizien (Böhmen) im allgemeinen erlassenen Vorschriften zu halten. § 25. Nach 1790 dürfen auf Dörfern nur Juden wohnen, die Feldwirtschaft oder Handwerk treiben. § 26. Fremden Juden wird die Einwanderung und Ansiedlung in Gallizien in der Regel nur dann erlaubt, wenn sie Ackerbau treiben wollen und die Ansiedlung aus eigenem Vermögen bestreiten können, die Landesstelle kann aber auch nützlichen Handels- und Gewerbsleuten die Erlaubnis hiezu erteilen. B. Da die Anzahl der hierländischen jüdischen Familien auf 8600 bestimmt ist, so hat die Einwanderung und Besiedlung fremder Juden nicht Statt. Sollte jedoch ein Fremder mit einem ansehnlichen Vermögen wenigstens von 10.000 fl. seinen Aufenthalt hierlandes nehmen, und dieses Vermögen zu nützlichen Manufakturen oder Fabriken verwenden, oder sonst ein reicher Jud, wenn er auch zum Fabriksbetrieb nicht geeignet wäre, sich hierlandes ansässig machen wollen, so wird er um die diesfällige Bewilligung bei der Landesstelle einkommen müssen. § 27. Übersiedlungen stehen unter dem gleichen Gesetz wie bei den übrigen Untertanen . § 28. enthält die Bestimmungen über die Auswanderung: Ausgleich mit der Grundobrigkeit, der Gemeinde, den Gläubigern. Durch das Kreisamt ist die Bewilligung der Landesstelle anzusuchen. Übertretungen werden nach dem Emigrationspatente behandelt. § 29. enthält die Verordnung betreffs der Zunamen. § 30. ordnet die Führung der Bevölkerungslisten durch die Gemeindevorsteher an wie durch die Pfarrer bei der christlichen Bevölkerung. Nahrungs wege § 31. Alle Gewerbe und Nahrungswege stehen ihnen ebenso frei wie allen andern Landesbewohnern, alle bisher bestandenen Beschränkungen, soferne sie die Judenschaft allein betrafen, hören auf. § 32. Pachtungen, die mehr den Müßiggang befördern, sind untersagt, bis Betriebsamkeit und Fleiß allgemeiner wird. Pachtung der Schankhäuser auf offenem Lande und in Städten wird untersagt. Pächter und Herrschaft mit Strafen bedroht. § 33. Erlaubte Schankgewerbe sind also für gegenwärtig a) nur die in Städten in eigenen Häusern und auf eigene Rechnung getrieben werden, b) die Erlaubnis 275