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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 285

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 285)
Language
German
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IRI
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Unterricht § 11. In jeder Gemeinde soll eine deutsche Schule angelegt werden. Die Lehrer sind zugleich beeidete Übersetzer. Böhmen: ... angelegt werden, indessen aber bis zur Errichtung einer solchen Schule, oder wo diese Errichtung nicht thunlich ist, haben die Juden Kinder in die christlichen Schulen zum Unterrichte zu gehen. — Die Lehrer ... § 12. Wo eine deutsche Schule ist, soll keiner zum Talmudunterricht zugelassen werden, der sie nicht mit Erfolg besucht hat. Beaufsichtigung! Strafandrohungen für den Hausvater und den Talmudlehrer (drei Tage Arrest, der Jüngling zurück in die deutsche Schule). § 13. Zeugnis über den deutschen Unterricht auch für Trauungen erforderlich; ausgenommen nur die, die 1786 schon dreizehn Jahre alt waren. § 14. (Lehrerbildung!) soll bei der Hauptnormalschule zu Lemberg ein jüdisches Schulmeisterseminarium unter der Aufsicht der Schuldirekzion angelegt und die Kosten der Schulanstalten sollen mit dem Betrage bestritten werden, den jeder zur Schutzsteuer verpflichtete jüdische Hausvater ohne Unterschied des Vermögens und Gewerbs unter dem Namen des 5ten Guldenbetrags, wie bisher zu zahlen verbunden ist. B. sollen dieselben (die künftigen Lehrer) die Hauptnormalschule zu Prag besuchen, und hier, wenn sie arm sind, der nämlichen Aushilfe, welche derlei christliche Präparanden (in der Vorbereitung stehende Schullehrer) genießen, theilhaftig werden. Gemeindeverfassung § 15. Dermalen ist die gallizische Judenschaft in 141, mit Einschluß der Bukowina in 143 Gemeinden eingetheilet, welche Eintheilung auch ferner bestehen soll. B. ... dermal ist die böhmische Judenschaft in ... Gemeinden eingetheilet usw. § 16. Diese Gemeinden nur für jüdische Angelegenheiten (also eine Art Innungen). Im übrigen ist jeder Jude Angehöriger seiner Ortsgemeinde mit aktivem und passivem Wahlrecht. § 17. Jede Gemeinde hat 3 Gemeindevorsteher, mit Ausnahme von Lemberg und Brody, in welchen Städten wegen Größe der Gemeinden die Zahl auf sieben bestimmt wird. B----mit Ausnahme der Stadt Prag, wo ... die Zahl auf sechs bestimmt wird. § 18. 1. Die Wahlen finden alle drei Jahre von 1789 an statt; Wahltag ist der 15. Sept. (wenn kein jüdischer Feiertag). B. ... die erste Wahl wird im Jahre 1790 am 19. Sept. gehalten. 2. Wahlberechtigt: Hauseigentümer. 3. Vorsteher können nur Gemeindeangehörige sein. 4. Nach sechs Jahren ist die Kenntnis der deutschen Sprache für das Amt erforderlich. 5. Vorschriften über den Wahlvorgang: Jede Gemeinde auf dem Lande wählt sechs, die von Lemberg und Brody aber vierzehn Männer. Aus diesen werden 3 (7) von der politischen Behörde zu Vorstehern ernannt. B.... die von Prag aber 12 Männer (sechs wirkliche Gemeindevorsteher 7.8.9. Ersatzmänner. — G. Bei den Wahlen Vertreter der Ortsobrigkeit — in Lemberg u. Brody: Kreiskommissär. B. ... in Prag aber ein Kaurfcimer Kreiskommissär. Die Vorschriften über den Wahlvorgang und den Ersatz verstorbener Vorsteher sind gleich. § 19. Pflichten der Vorsteher: Vertretung der Rechte der Gemeinde; Armenfürsorge Einhebung der Beiträge für die Gemeindeauslagen — für unvorhergesehene: Bewilligung des Kreisamtes - Wohl der Gemeinde. 274

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