Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 284)
- Language
- German
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19 Kropatschek, Handbuch der Gesetze usw., Bd. XVIII, S. 392. 20 St. A. St. 2055 von 1789. d. d. 18. Juni 1789. Vortrag der böhm. österr. Hof kanzlei d. d. 17. Juni 1789., Womit die Rathsprotokollen dieser vereinigten Hofstelle vom 18. May .... überreichet werden, den 20. Nr. 519 Referent Baron Friedenthal: Das neue Judenpatent enthält Grundsätze, die S. Maj. eigens niedergeschrieben haben, um der Judenschaft eine ganz andere Stimmung zu geben Grundsätze, die zufolge A. H. Befehls auch in den übrigen erbländischen Provinzen, wo Juden sind, anzuwenden wären. Diese Anwendbarkeit erklärt hier der Referent für Mähren geradezu für unthunlich und die Kanzlei läßt es vermöge conclusi dabei bewenden. Ich dächte es wäre ihr zu sagen, daß Sie die nämlichen Grundsätze sowie den übrigen auch dem mährischen gub° mit dem Auftrage zuzusenden hätte, daß selbes einen Entwurf, wie solche auch auf die mährische und schlesische Judenschaft anzuwenden? einschicken, zum Gegenstande hingegen, wo sich die Anwendung als unthunlich darstellen sollte, samt den Ursachen anzeigen soll. Resol. aug. Referent Friedenthal Nr. 519. Wird die Kanzlei das für Gallizien festgesetzte Judenpatent, auch dem mährischen Gubernio sowie den übrigen Landesstellen mit dem Auftrag zusenden, daß selbes einen Entwurf, wie solches auf die Mährisch- und Schlesische Judenschaft anzuwenden, Verfassen und anhero einschicken, jene Gegenstände hingegen, wo es die Anwendung für unthunlich hält, samt den Ursachen anzeigen solle, und wird die Kanzlei das für Galzien bestimmte dießfällige Patent auch der Hungar. Kanzlei mittheilen, damit sie solches auf die in den Hungarl. Landen befindliche Judenschaft anwende. 21 Archiv d. Min. d. I. IV. T 1. Böhmen. An die Hochlöbl. Vereinte Hofkanzlei. Bericht des Böheim. Königl. Landes Guberniums, mittelst welchen der Entwurf, wie das in Gallizien festgesetzte Judenpatent auf die böhmische Judenschaft angewendet werden könne, eingesendet wird. Praes. 15. Feber 1790. 22 Des besseren Verständnisses wegen geben wir den wesentlichen Inhalt des galizischen Patentes vom 7. Mai 1789, paragraphenweise und fügen die Abweichungen des böhmischen Entwurfes hinzu. Selbstverständliche Änderungen (Böhmen statt Galizien, böhmisch statt galizisch) werden nicht erwähnt. Religion § 1. Vollkommene Religionsfreiheit, soweit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesetze und den allgemeinen Landesgesetzen im Widerspruche steht. § 2. Statt der Ortsrabbiner von nun an in jedem Kreise ein ordentlicher Rabbiner bei der Gemeinde der Kreisstadt; wenn dort keine Judengemeinde, bei einer anderen zahlreichen Gemeinde. Sonst nur Religionsweiser und Schulsinger. § 3. Der Kreisrabbiner führt die Aufsicht über die Religionsweiser. § 4. Kreisrabbiner, Religionsweiser und Schulsinger führen 1. Geburts-, Trauungs¬ und Sterberegister, 2. die Aufsicht über den Schächter. § 5. bestimmt die Wahl der Kreisrabbiner. Sechs Jahre nach Veröffentlichung des Patentes ist für das Rabbineramt die Kenntnis des deutschen Schulunterrichtes erforderlich. § 6. Nachwahl für den Todesfall eines Rabbiners, wenn mehr als vier Monate zur allgemeinen Wahl fehlen. § 7. Bestellung der Schulsinger, des Schames usw. nach Gutdünken der Gemeinde. Sorge für ihre Besoldung und die der Rabbiner. (Beitrag aller Gemeinden.) § 8. Fremde Prediger, Schulsinger u. dgl. sind nicht zu dulden. § 9. Erhaltung der bestehenden Synagogen; Neubauten bei genügend zahlreicher Gemeinde und Deckung der Kosten. Gebet im Hause mit Thora gestattet gegen 50 fl. jährlich für den jüdischen Normalschulfond. § 10. gewährt die Erlaubnis zum Kaufe eines Friedhofes. Dafür und für die Synagoge sind die vorgeschriebenen Kameraltaxen zu entrichten. 273