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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 257

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 257)
Language
German
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IRI
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wicklung. Die Judensteuerdirektion hat trotz aller Strenge 1790 um 40000 fl. weniger eingehoben, wird 1791 noch weniger einheben. Wollte man diesen Abgang durch Zuschläge ersetzen, so würden die Kontribuenten nach und nach ihr Vermögen erschöpfen und beitragsunfähig werden. IV. Die Notwendigkeit, diese überhohen Steuern aufzubringen, hindert die Juden, die nötigen Mittel für den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder zu beschaffen, und verursacht so ihre Rückständigkeit in Künsten und Wissenschaften. Das fatierte Vermögen der Juden beträgt acht bis neun Millionen Gulden, das Steuerquantum für das Ärar beträgt 238437 fl. 50 kr., dazu kommen die Einhebungskosten mit 22000 fl., das macht im ganzen 260437 fl. 50 kr., das sind also 21/2 Prozent vom einbekannten Vermögen, aus; dazu kommt, daß bei diesem auch zweifelhafte Schulden eingerechnet sind. Infolge dieses übermäßigen Steuerdruckes nehmen viele Steuerpflichtige zu unerlaubten und unbefugten Handlungen ihre Zuflucht, um nicht im Rückstände zu bleiben; nicht nur die Beweggründe zu erhöhtem Fleiß gehen verloren, „die schon vorhandene Aemsigkeit wird zu Boden gedrückt", so der höhere Ertrag eines Jahres „zu theuer durch den Abgang des folgenden Jahres durch die Kraftlosigkeit und endlich den Verfall der National-Arbeitsamkeit erkauft", das übt aber einen üblen Einfluß auf die Bildung und Erziehung, führt zur Mutlosigkeit und stärkt den von Generation zu Generation fortgepflanzten Hang zur Handlung, „den sie mit der Muttermilch einsogen". V. Besonders schädlich ist es, daß unrichtige Fatirungen mit der Strafe des Bannes bedroht werden. Joel beruft sich hiebei auf Kaiser Josef selbst, der sein Mißfallen an Fatierungen deutlich gezeigt habe, indem er gelegentlich der Einhebung der Kriegssteuer davon sprach, daß er „den unangenehmen Weg der Fatirung beseitigt wissen wolle". Die Bedeutung des großen Bannes bestehe darin: A. Die Pflicht der Juden zum Wohle des Staates beizutragen, folgt aus dem allgemeinen Unterwerfungsvertrag. (Joel folgt auch hier der herrschenden Lehre vom Staatsvertrag). Um sie desto fester an ihr Versprechen zu binden, verknüpft der Bann die Einhaltung dieser Pflicht mit der Teilnahme an der Ewigkeit. Es ist also wichtig, diese Maßnahme nicht zu mißbrauchen; denn die Gewohnheit, ihn zu mißachten, führt zur Verderbniß des moralischen Charakters des Volkes; würde also den Endzweck des Toleranzpatentes gefährden. B. Die Vermögensfatierung schädigt die Erziehung. Die Kinder der Reichen werden zu Ausschweifungen verlockt, die der Minderbemittelten mit Kleinmut erfüllt. C. Ist die Fatierung dem Handelsstande schädlich, dem doch der größte Teil der Judenschaft angehört, namentlich hinsichtlich des Kre- 246

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