Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 256)
- Language
- German
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Zunächst erbot sich die (mittlerweile verstorbene) Dobruschka65 aus Brünn, das Contributionale von 216500 fl. auf zwölf Jahre pachtweise zu übernehmen, wenn ihr gestattet würde, die mährische Familien- und Verzehrungssteuer in Böhmen einzuführen. Die Dobruschka aber verlangte um ihres Gewinnes willen und ohne Rücksicht darauf, daß eine Überlastung die Steuerträger ruiniere, nicht nur die in Mähren eingeführte Familien- und Verzehrungssteuer; sie forderte auch die Fassionierung des Vermögens unter Bannstrafe zum Zwecke der Vermögenssteuer und die hohe Verzehrungssteuer. Sie erbot sich auch zu einer Mehrzahlung von 16937 fl. 50 kr., zur Tilgung der Schuldbeträge, zu den 5000 fl. und zur Ablieferung des fünften (richtig: sechsten) Teiles des Nutzens an das Ärar. Die böhmische Landesjudenschaft wurde darüber vernommen, ob sie unter diesen Bedingungen die Pachtung selbst übernehmen wolle. Sie ging einstweilen mit Mehrheit darauf ein, obwohl sie die Unmöglichkeit der Erfüllung der Bedingungen erkannte, weil sie nicht das Opfer der eigennützigen Absichten der Pächter66 werden wollte und weil sie hoffte, von der Gnade des Landesvaters eine gleiche Behandlung wie die der mährischen und galizischen Juden erflehen zu können. Das Patent wurde am 3. April 1789 angefertigt und erlassen; die Steuerdirektion wurde gewählt und begann am 1. November des gleichen Jahres ihre Tätigkeit. I. Zunächst ist die Gesamthaftung der böhmischen Juden für die Steuern eine drückende Last, die sie zugrunde richtet. Alle unverschuldeten Verluste eines einzelnen Reichen treffen schon die ohnehin überlasteten übrigen; aber sie werden auch ebenso ohne ihr Verschulden die Opfer irgend eines, der betrügerischen Bankerott macht. Besonders schwer wird diese Haftung aber auch empfunden, wenn ein Reicher von der jüdischen Religion abfällt. Dann muß seine, auf einen Nichtisraeliten entfallende Steuer von den ihrem Glauben treu Gebliebenen gezahlt werden, was dem Wesen dieser Steuer widerspricht. Die Steuer wird dadurch mittelbar vergrößert; ihre Vermehrung mindert die Beitragsfähigkeit der Steuerträger. II. Die Tatsache, daß die Steuerdirektion eine Schuldenlast von 204130 fl. Rückständen übernehmen mußte und daß darüber hinaus die Prager Judengemeinde für 1788 und 1789 45504 fl. 10 kr., die Landjudenschaft 49768 fl. 9 kr., beide zusammen also 95290 fl. 19 kr. schuldig bleiben mußten, beweist, daß das Contributionale zu hoch ist. Das neue Patent hat wohl Regulativ und Steuerfuß der Einhebungsart gebessert, aber nicht die Steuermenge gemindert. III. Zu hohe Steuern richten die einzelnen, die sie bezahlen, zugrunde und vermindern so die Steuerkraft der Gesamtheit. Dies zeigt die Ent- 245