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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 253

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 253)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2657-2647003
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- '4 Für die Unterbringung der Haupt-Amtsstelle war der Pachtung das Prager Haus der Landesjudenschaft zugewiesen, für das sie 400 fl. Jahreszins zu zahlen hatte. Die direkte Steuer zerfiel in zwei Hauptgruppen: in eine Familien - und eine Vermögenssteuer. Beider Grundlage bildete die Vermögensfassion, die jeder Familienvater, aber auch sonst jeder Jude, der einen selbständigen Erwerb oder Besitz hatte, einbringen mußte. Die Familiensteuer hatte jede Familie zu entrichten, die über 150 fl. besaß, aber auch jeder unverheiratete Jude, der sich durch einen eigenen Handel und Kramerei ernährte, und mehr als diese Summe im Vermögen hatte. Sie zerfiel in drei Klassen. Von 150 bis 1000 fl. Vermögen wurden jährlich 5 fl. eingehoben, von 1000 bis 10000 fl. jährlich 10 fl., von über 10000 fl. jährlich 15 fl. Es war also eine progressive Steuer. Aber die' Progression zog die Reichen nicht allzu empfindlich heran. Die andere Steuer, die Vermögenssteuer, war perzentuell ganz gleichmäßig verteilt. Auch hier war der Besitz bis 150 fl. steuerfrei. Wer mehr besaß, hatte von jedem Hundert Gulden 40 kr., d. i. also zwei Drittel Prozent, zu bezahlen. Auch diese Steuer galt gleicherweise für Verheiratete und Unverheiratete. Die Steuerbekenntnisse (Fatierungen) sollten von drei zu drei Jahren statthaben. Auf falsche Vermögensbekenntnisse war die religiöse Strafe des großen Bannes gesetzt, überdies sollte der Schuldige das Doppelte des hinterzogenen Steuerbetrages nachzahlen. Von dem Strafgelde sollte ein Drittel dem Denunzianten, ein Drittel der Armenkasse und eines der Pachtungskompagnie zufließen. Für den Fall der Vermögensänderung war eine Erhöhung der Verminderung in Aussicht genommen, wenn Zuwachs oder Verlust den Betrag von 1000 fl. überstiegen. Dazu kam noch die Verzehrungssteuer, die an sich mit Rücksicht auf die damaligen Lebensmittelpreise ziemlich hoch gegriffen war und überdies durch die Art der Einhebung Verbraucher und Lebensmittelgewerbe (Fleischer besonders!) sehr stark belästigte. Sie erstreckte sich auf alle Fleischarten, Fische, Butter, Käse, Fette, Zucker, Kaffee, Schokolade und geistige Getränke. Nur der in jüdischen Apotheken zu Arzneien verbrauchte Zucker war steuerfrei. Alle bisher bestandenen Steuern (Viktualien- und Konsumtionsaufschläge, Kapitaliensteuer, Schutzgelder, Handelsperdon) wurden aufgehoben . Nicht betroffen aber wurden durch diese Ordnungen die meist vertragsmäßig festgestellten Leistungen, die die Juden auf dem Lande ihren Schutzobrigkeiten zu entrichten hatten. 242

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