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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 251

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 251)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2655-2647001
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b) Die auf sie entfallende Zahl solle von den Gemeinden aus Freiwilligen beigestellt oder mit Geld reluiert werden. c) Der Geldersatz, in der Höhe von 30 fl. für den Mann, solle zum Zwecke der auswärtigen Werbung bestimmt werden. d) Die jüdischen Soldaten, die den Militärdienst mit ihrer religiösen Überzeugung nicht vereinbaren könnten, sollten gegen Stellung eines Freiwilligen oder Zahlung von 30 fl. entlassen werden, aus Dienstesrücksichten jedoch erst am Ende der diesjährigen Campagne. Im Staatsrate wandte sich Eger, der in so vielen Fällen für die GleichsteDung der Juden eintrat, in schärfster Weise dagegen, ihnen eine Ausnahmsstellung zu bewilligen, und begründete ausführlich seine Stellungnahme. Ihm schloß sich wie gewöhnlich Izdenczy an, während Reischach sich für die Kanzlei entschied. Hatzfeld erklärte, er sei darin mit dem ersten voto einverstanden, daß der Staat berechtigt sei, die Juden zu Kriegsdiensten zu zwingen, aber er halte es nicht für rätlich, daß der Staat sich dieses Rechtes bediene. Der Staat gewinne dadurch wenig, die Judenschaft aber leide unter dem Gewissenszwang und verliere infolgedessen die Anhänglichkeit zu dem Staat und zu dem Fürsten, der ihn ihr antue, so daß jeder Feind, der in ein solches Land einrücke, an dem Juden einen Helfer fände. Am 20. schrieb der Erzherzog Franz, der Kronprinz: „Ich bin mit dem voto des Grafen von Hatzfeld allerdings verstanden, umso mehr als die Juden wie man es häufig beweisen kann auf keine weise zum militär taugen vielmehr demselben ihrer Zaghaftigkeit wegen schädlich sind." Man vergleiche mit dieser Äußerung den § 62 des Judenpatentes von 1797, der befiehlt, alle wegen der Rekrutierung bestehenden Vorschriften auch auf die Juden anzuwenden, und alle bisher wegen der Geldreluierung ergangenen Verordnungen für Böhmen ausdrücklich aufhob. Die Stimmung im Staatsrate war also in dieser Frage geteilt; immer hin aber waren die entscheidenden Persönlichkeiten für die Anträge der Kanzlei und demgemäß für die Erfüllung der jüdischen Wünsche. In diesem Sinne fiel auch die Entschließung des Kaisers. Mit Dekret an das galizische Gubernium wurde also 1. an Stelle der Militärkonskription wieder die politische eingeführt es wurde 2. den Gemeinden überlassen, die auf sie entfallende Rekrutenzahl aus freiwilligen in- oder ausländischen Diensttauglichen jüdischen Individuen zu stellen oder die Stellung durch eine Reluierung von 30 fl. Rhn. per Kopf zum Zwecke der auswärtigen Werbung zu ersetzen; und endlich ward 3. den im Dienst stehenden Juden gestattet, ihn unter den gleichen Bedingungen (Ersatz durch einen Freiwilligen oder Zahlung von 30 fl.) mit dem Ende der heurigen Campagne zu verlassen.57 240

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