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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 250

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 250)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2654-2647000
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Demgegenüber betonte die Hofkommission, daß die Belassung der alten Ordnung hinsichtlich der Scheidebriefe die Wiederherstellung der alten Rabbinalgerichte erfordere, mit deren Abschaffung doch auch die Hofkanzlei einverstanden gewesen sei und deren Wiederherstellung die Zerrüttung der bestehenden Gerichtsverfassung zur Folge haben müßte. Der Staatsrat erklärte sich einhellig für die Auffassung der Hofkommission und demgemäß genehmigte auch Leopold am 2. Februar 1791 ihr Einraten. Das Hofdekret vom 18. Februar 1791, in Böhmen und Mähren kundgemacht am 17. März, verlieh dieser Entscheidung Gesetzeskraft.55 2. Die Militärpflicht Auch die Frage der Militärpflicht der Juden56 wurde im Staatsrate ausführlich erörtert und zwar im Anschlüsse an die Bitte der galizischen Judenschaft um Befreiung von der Rekrutierung, „weil selbe niemals üblich war" und gegen die Religionsgesetze streitet, und um „Umwandlung der Naturalrekrutenstellung in einen proporzionirten Geldbetrag." Die Kanzlei bemerkte, der Hofkriegsrat habe sich im Jahre 1788 dahin geäußert, daß eine Geldreluizion sich mit dem Dienste und dem ganzen Rekrutensystem nicht vertrage; aber die Kanzlei könne entscheiden, ob man es der Judenschaft nicht freistellen könne, Freiwillige zu stellen, die sich über den Gewissenszwang hinaussetzten; und auch die Soldaten, die sich in ihrem Gewissen beschwert fühlten, könnten gegen solche Freiwillige umgetauscht werden. Das aber habe Kaiser Joseph abgelehnt und geantwortet: „Ohne weitere Modalitäten soll der Jud als Mensch, als Mitbürger zu allem denjenigen verwendet werden, was jedem anderen obliegt, seine Religion wird dadurch nicht gekränkt, weil ihm freigelassen werden muß das zu essen, was er will und er zu nichts anderem am Sabbath verhalten werden muß, als was die Noth fordert und was auch der Krist am Sontag zu thun schuldig ist." Die Kanzlei erklärte nun, daß man den Juden zwar die Verbindlichkeit, zu den allgemeinen Staatslasten beizutragen, keineswegs nachsehen, bei der Erfüllung derselben aber ganz wohl jene Modalitäten Platz greifen könnten, welche die Religion dieser Nation erfordere. Sie beantragte daher, a) daß die Juden verpflichtet werden sollten, Rekruten nach der Bevölkerungszahl, nicht nach der Zahl der Diensttauglichen zu stellen. 239

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