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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 249

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 249)
Language
German
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IRI
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ihrer Wünsche in Ehesachen. Doch konnte man die Sache nicht sofort entscheiden. Die Kanzlei empfahl daher, die Bittsteller zu vertrösten, „daß man auf ihre Vorstellung, soweit es um Gegenstände, die mit ihrer Religion in Verbindung stehen, zu thun ist, billige Rücksicht nehmen werde". Auf welche Art aber diese Zusage zu erfüllen wäre, darüber müßte ihres Dafürhaltens von der neuen Kommission in Gesetzessachen gemeinschaftlich mit ihr, ver. Hofstelle der Vorschlag gemacht werden. Dieser Vorschlag wurde vom Staatsrate und auch vom Kaiser genehmigt. Man meinte aber mit der Vertröstung nicht, wie wohl oft geschah und geschieht, eine Verschiebung der Angelegenheit ins Unendliche, sondern ging wirklich an die Arbeit. Die Hofkommission hatte schon vorher, kurz nach der Übergabe des Gesuches vom 18/21. Mai auf Grund des a. h. Handbillets von der Ver. Hofkanzlei den Auftrag erhalten, sich über die Frage der Behandlung der Juden in Ehesachen und in der Erbfolge zu äußern.53 Im August 1790 erhielt sie den Vortrag der Hofkanzlei über die Beschwerden der galizischen Juden und ihre Bitte um Wiederherstellung der Rabbinalgerichte. Aber schon am 7. August hatte sie sich dafür erklärt, daß das Ehegesetz oder das dritte Hauptstück des allg. bürgerl. Gesetzbuches in den entsprechenden Paragraphen so gemäßigt werden könnte, wie es in Hinsicht auf die Juden vom Referenten im Jahre 1783 und 1785 angetragen worden sei, d. h., daß die auch für die Juden als giltig erklärten strengen Vorschriften der katholischen Kirche gegen die Verwandtenehen für die Juden in Annäherung an das jüdische Eherecht gemildert werden sollten. Die Verwandtenehe sollte also soweit gestattet werden, als das jüdische Gesetz es erlaube; nur die Ehe mit der Schwester des verstorbenen Weibes sollte weiter verboten bleiben, außer es würde vorher die landesfürstliche Dispens vom Ehehindernisse dieser Verwandtschaft erwirkt. Hinsichtlich der Ehescheidung (Trennung!) glaubte die Hofkommission, daß die Ehetrennung immer durch Scheidebriefe vollzogen werden solle, aber das Recht des Mannes, der Frau einen Scheidebrief auszustellen, den sie annehmen müsse, auf den einzigen Fall des erwiesenen Ehebruches einschränken zu sollen; und demgemäß sollten aus § 105 die Worte: „oder sonst ihre ehelichen Pflichten gröblich verletzet hat" gestrichen werden. Hinsichtlich der Erbfolgefrage sah die Hofkommission keine Ursache, warum dem Ansuchen nachgegeben werden sollte.54 Die Vereinigte Hof kanzlei war damit bis auf den Punkt einverstanden, daß sie meinte, man solle die Juden in Rücksicht auf die verbotenen Verwandtschaftsgrade und die nach ihrer Religion üblichen Scheidebriefe bei ihrer vorhin bestandenen Beobachtung ohne mindeste Änderung belassen. 238

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