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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 244

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 244)
Language
German
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IRI
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sehen Rechtes würde aber solchen Streitigkeiten ein weites Feld eröffnen. Der häusliche Friede würde gestört werden, weil das weibliche Geschlecht sich benachteiligt fände und alle Kunst aufwenden würde, um die Eltern zu Geschenken zu Lebzeiten zu bewegen, was wieder zu Zwistigkeiten unter den Geschwistern führen müsse. Zweitens würde dadurch die Verehelichung insbesondere der Waisenmädchen erschwert „da kein Mädchen als Waiß eine hinlängliche Mitgift haben würde, um die Bürde des Verehelichten Standes zu erleichtern." Der dritte Grund ist die Tatsache, daß nach dem jüdischen Rechte der überlebende Gatte nicht nur das Heiratsgut der Frau erbe, sondern allen Besitz, den sie irgend erworben. Das bedeute aber für die Kinder aus einer solchen Ehe eine große Gefahr, da ihre Erziehung vernachlässigt werden und sie um ihr ganzes mütterliches Erbe kommen könnten. Die Verfasser des Nachtrags raten daher ihren Gegnern, die landesfürstlichen Gesetze ebenso zu betrachten wie etwa einen (auch nach jüdischem Rechte gestatteten) privaten Erbvertrag zwischen Vater und Töchtern, Mann und Frau, da ohnedies „der unterthänige Gehorsam aus dem Unterwerfungs-Vertrag, pacto submissionis entstehet, der zwischen allen privat Verträgen der erhabendste sein muß": ein Schluß auf Grund der Lehre vom Staatsvertrage, der wiederum den juristisch gebildeten Verfasser verrät. 5. Das Gutachten des Guberniums und die Erinnerungen Rieggers a) Das Gutachten Das Gubernium übersendete alle diese Aktenstücke der Vereinigten Hofkanzlei .49 Es erklärte sich mit den Anträgen der Kommission durchaus einverstanden. Man erbat sich auch ihrer Anregung gemäß die a. h. Entschließimg über das Gutachten vom 31. Dezember 1790. Nur auf die Bestätigung der Privilegien glaubte das Gubernium nicht einraten zu können, „sondern dahin antragen zu sollen, womit die Entscheidung dieser Bitte insolange verschoben bleiben möge, bis über das oberwähnte von hier aus unter dem 31. Dezember d. (r. v.!) Jahres erstattete Gutachten die höchste Entscheidung erflossen sein wird, weil hiedurch die wesentliche Verfassung der hiesigen Judenschaft eine veränderte Gestalt erhalten dürfte, welche bei der Frage über die gebothene Privilegienbestätigung nothwendig in Erwegung gezogen zu werden scheint. Erst dann wäre ein eigener Bericht über diese Frage zu 233

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