Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 243

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 243)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2647-2646993
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

teidigen, zurückzufordern und zu rächen (Livius V. 49.) Und Martini § 187 sagt, folglich muß ein jeder gerechter Krieg zugleich auch ein Verteidigungskrieg seyn, der erste Angrief mag von was immer für einer Seite ausgeübt werden." Daraus wird gefolgert: Da zu solcher Verteidigung, wenn sie erfolgreich sein soll, jahrelange Übung nötig ist und der Staat das Recht hat, sich dazu zu vervollkommnen, so folgt, da die Religion dem Naturrechte der Moral entsprechen muß (H. Grotius) die Verpflichtimg, dem Staate Soldaten zu stellen. Gegenüber dem Hinweise ihrer Gegner auf die jüdischen Speisegesetze berufen sich Joel und Genossen wieder auf Maimonides, (Helichot Melochim 8) der sagt: Sobald die Kriegsbewaffnete in Krieg ziehen, seye ihnen erlaubt sowohl Äßer als Zerrissenes und auch Schweine-Fleisch u. dgl. zu essen, wenn sie nichts anderes zu genüssen haben." Und noch andere Stellen aus Maimonides werden angeführt, die dem zu gemeinem Nutzen Arbeitenden sogar die Verschiebung des Schemagebetes und des Tefillinlegens gestatten. Dann wird noch aus Talmud Cholin Bl. 5 gefolgert: Da die Verbindlichkeit, den Sabbat zu heiligen, alle andern Gesetze überwiegt, so entbinde der Fall, der von der Heiligung des Sabbats losspricht, auch von den anderen Gesetzen. Also könne im Soldatenstande keine Übertretung der jüdischen Gesetze erfolgen. Das kann doch nur bedeuten, daß in diesem Falle die — unleugbare — Übertretung der Gesetze nicht als Sünde zu betrachten sei. Den Schluß der ganzen Auseinandersetzung bildet der Hinweis auf den Brief der Triester Rabbiner an die polnischen, worinnen sie „den Soldaten Stand ohn allen Schwierigkeiten von Seiten der Religion für die Israelitische Nazion nicht nur erlaubt wissen, sondern ihm als Pflicht empfehlen". b) Über das Erbrecht Dieser weitläufigen Erörterung folgt noch eine kürzere Darlegung über die Frage der Erbfolge. Was wider die Meinung der Gegner, daß die Erbfolge nach dem Mosaischen Rechte bestimmt werden müsse, vorzubringen war, sei hinlänglich bei der Kommission gesagt worden. Sie wollten jetzt nur noch einige politische (d. h. Nützlichkeits-) Ursachen anführen, aus denen klar erhelle, welcher Nachteil dem Staate aus der Beibehaltung des jüdischen Erbrechts erwachsen würde. Es liegt im Staatsinteresse, daß Streitigkeiten und Prozesse unter den Untertanen möglichst vermieden werden. Die Beibehaltung des Mosai- 232

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.