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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 241

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 241)
Language
German
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IRI
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tagsgebote — behaupten. Daher zielte denn auch die ganze Beweisführung des „Nachtrags" dahin, zu zeigen, daß die Erfüllung der Pflichten gegen den Staat auch nach religiösen Begriffen der Einhaltung des Gesetzes vorangehe. Es werden aber nicht nur der Talmud und die jüdischen Gewährsmänner herangezogen: der gelehrte Jurist Joel kann es sich nicht versagen, auch moderne Schriften wie des Freiherrn von Martini „Völkerrecht", des Hugo Grotius „De Jure belli et pacis" u. a. Beweismittel zu verwerten. Sie beginnen mit der wichtigsten Frage, der der Sabbatheiligung; denn diese ist durch den Soldatendienst am meisten gefährdet. Es wird zunächst gezeigt, daß es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sei, eine Reise, die am Sabbat nicht unterbrochen werden kann, auch in der zweiten Wochenhälfte zu beginnen. Talmud und gelehrte Rabbinen, die ihn erklären, werden herangezogen. Bei dieser Talmudstelle (Mesachet Sabath, Bl. 19) sprechen die Talmudisten auch über den Zeitpunkt, in dem man die Belagerung einer Stadt beginnen darf und auch wird dargetan, daß nicht nur die drei Tage vor dem Sabbat begonnene Belagerung an diesem fortgesetzt werden dürfe (Maimonides), sondern daß die Stelle Moses V., Cap. 20., V. 12, 13 nach der Überlieferung bedeute, daß die Stadt auch am Sabbat erobert werden dürfe. So habe auch Josua Jericho an einem Sabbat erobert. Ebendaher sind auch Feuerlöscharbeiten am Sabbat erlaubt (Silte Geborim., Kommentar zum Alphasi in Helichot Erubin, Bl. 101). Als Beispiel wird angeführt: 1742 oder 43 habe der Oberrabbiner Jonathan Eibenschitz den Juden am Versöhnungstage erlaubt, gegen die belagernde französische Armee auf den Stadtschanzen zu arbeiten.48 Die Rabbiner hätten dies erlaubt, weil keine Religion „dem Endzwecke des Staates zuwider sein kann oder den zur Erlangung desselben nötigen Anstalten Hindernisse in den Weg legen darf.66 Dazu werden Grotius „De Jure belli et pacis" und Riegger „De iure circa sacra" und Martini „Allgemeines Recht der Staaten" zitiert, endlich auf die bekannte Stelle Jeremias 29/7 verwiesen: „Suchet der Stadt Bestes, dahin ich euch habe lassen führen, und betet für sie zum Herrn; denn, wenn es ihr wohl gehet, so gehet es euch auch wohl." Und wieder wird Maimonides (Jad Hachasaka, Helichot Mamrim, 2. Abschn., § 4) als Zeuge dafür angerufen, daß jede Gesellschaft von Schriftgelehrten von einem Mosaischen Gesetze dispensieren könne, wenn dies vornehmlich zum Behuf und Nutzen mehrerer geschehe, wie ein Arzt ein Glied abschneide, um den ganzen Körper zu retten. Als ein Beweis dafür wird (Mesachet Sanhedrin) erzählt, daß Rabbi Jani den Juden erlaubt habe, im Brachjahre ihre Äcker zu bebauen, damit sie ihre Naturalsteuern entrichten könnten. 230

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