Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 239)
- Language
- German
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stünden, habe man sich entschlossen, die Erlaubnis nur dort zu erteilen, wo auf dem Lande eine Verminderung der Familienzahl nachzuweisen sei, in Prag aber, wo die Zahl der Familien sich sehr vermehrt habe, mit der Vermehrung innezuhalten „wodurch die diesfällig gebrachte Beschwerde gehoben ist!" Die Beschwerde war ja „gehoben", d. h. das Verfahren des Guberniums formal-juristisch und in den Augen derjenigen, die ein Anwachsen der jüdischen Bevölkerung um jeden Preis zu hindern suchten, gerechtfertigt . Den Juden aber war damit nicht geholfen. Zwar, einzelne halfen sich selbst, indem sie ohne Erlaubnis heirateten, wobei sie noch die Taxen ersparten. Nur aufkommen durfte die Sache nicht, denn dann drohten schwere Strafen in Geld und Landesverweisung .45 Aber das System blieb. Noch am 4. Juli 1792 sah sich Joachim Popper genötigt, an Kaiser Franz II. anläßlich dessen Anwesenheit in Prag ein dringliches Gesuch zu richten,46 in dem er um gnädige Berücksichtigung von 40 bis 50 Ehewerbern — von den Wittibern abgesehen — bat. Hierauf wendet sich das Gutachten zwei Wünschen derjenigen zu, die um die Einführung der galizischen Judenordnung in Böhmen gebeten hatten. Es handelt sich um die §§15 und 32 des galizischen Judenpatentes. (S. S. 207-210.) Die Bittsteller behaupten, daß diese Bestimmungen auf die böhmischen Juden kaum anwendbar seien, da diese auf dem platten Lande gar keine Wirts- und Schankhäuser, weder eigentümlich noch pachtweise, innehätten. Die Betriebsamkeit und den Fleiß allgemein zu machen, sei hierlandes glücklich erzielt und es liege den Bittstellern und ihren Glaubensgenossen nichts näher am Herzen, als dem Staate vollkommen brauchbar zu werden. Diese Worte beziehen sich auf den Eingang des § 32 (beide Paragraphen 15 und 32 werden in dem Berichte wortgetreu angeführt): „Nur allein solche Pachtungen, die mehr den Müssiggang befördern als zu nütz licher Aemsigkeit zu welcher der Staat die Judenschaft anzuleiten die Absicht hat, aneifern, sollen insolang untersagt seyn, bis Umtriebsamkeit und Fleiß in selben allgemeiner wird." Die Kommission erklärt, die Beibehaltung beider Paragraphen gemäß Gubernialantrag vom 31. Dezember v. J. sei umso „gegründeter, als es allerdings nothwendig ist, damit auf Dorfschaften keine andere Juden geduldet werden als welche sich entweder mit der Wirtschaft oder einem Handwerk nähren maßen außer solchen viele Gattungen von schlechtester Qualität sich einfinden könnten und unter dem Vorgeben eines sonsten führenden Handels, welcher nur zum Deckmantel diente um durch sie verschiedene Missethaten entweder ausüben oder Receptores von üblen Leuten abgeben könnten, wovon genügsame Beispiele vorhanden seyen". 228