Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 238)
- Language
- German
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nach dem mosaischen Rechte vorzugehen, sei nicht zu erweisen. Der Umstand, daß die Entscheidung nicht von einer einzelnen Person, dem Rabbiner, sondern von mehreren, dem ganzen Gerichte ausgehe, ,,in welchem Falle weniger Bezweiflung des Spruchs unterwaltet", sei nur von Vorteil für die Juden. Hinsichtlich der Erbfolge nimmt die Kommission die Beweisführung der zweiten Partei an: „Die Erbfolge habe ehebevor in jenem bestanden, daß nur das männliche Geschlecht in der Erbfolge succedirte, das weibliche aber sich nur mit einer geringen Abfertigung begnügen müsse. Dieses erste Gesetz ist bereits dahin modifizirt worden, daß für die Mädchen der lOte Theil bestimmet worden, auch sind sonach in Betref dieses Gegenstandes Verträge einzugehen bewilliget worden, woraus sich zeigt, daß dieses Gesetz insoweit als sich auf das Vermögen, und Erbrecht der Juden beziehet, ein blos politisches Gesetz gewesen, welches nach Gutbefund verändert werden konnte. Die Behandlung nach dem ursprünglichen jüdischen Gesetze müsse zu Beschwerlichkeiten und Streitigkeiten führen, wie sie sub Nr. 5 ad finem behandelt würden. Daher seien sie auch weiter nach den bürgerlichen Gesetzen zu behandeln." Die dritte Beschwerde sei durch das Hofdekret vom 28. Juli behoben. Der vierteBeschwerdepunkt betrifft die Rekrutenstellung. Über diesen Gegenstand sei mit Hofdekret Nr. 21 Juni c. die Auskunft verlangt worden „was die Juden in vorigen Zeiten statt der Naturalrekrutenstellung geleistet hätten und in wie weit ein solcher Ersatz mit den gegenwärtigen Verhältnissen vereinbar sei und wie er künftig eingehoben werden könne". Die Auskunft wird gemäß der Antwort der Buchhalterei gegeben. (S. S. 222.) „Man ist nur in Betref dieses Gegenstandes des Erachtens, daß die Judenschaft sowie anjetzo der Normalstellung zum Rekruten allerdings unterliegen solle." Man begründet diese Anschauung damit, daß dieser Dienst, wie die Beilage 5 ausdrücklich zeige, mit der jüdischen Religion vereinbar sei; da Juden und Christen in den meisten Gegenständen dermalen gleich behandelt würden, wäre eine Bevorzugung der Juden sehr auffällig. Es wird zuletzt nach auf das Gutachten über das neue Patent ad normam Galliciae verwiesen. Die fünfte Beschwerde, daß seit neun Monaten keinem Juden der Ehekonsens erteilt worden sei, wird in Bezug auf das Tatsächliche anerkannt. Die Konsenserteilungen seien vorläufig eingestellt worden, da man nicht gewußt habe, ob die Familienzahl von 8600 nicht schon überschritten sei. Mittlerweile seien die Konsignationen über die Familien eingelaufen und es habe sich ein Abgang von 230 Familien ergeben. Man habe daher mit der Erteilung der Erlaubnisse begonnen. Da aber noch nicht sämtliche Familienkonsignationen eingelangt seien und möglicherweise doch mehr Familien vorhanden seien, als in den Konsignationen 227