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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 237

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 237)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644315--2641-2646987
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faßt worden, ohne daß die gesammte Judenschaft die Einwilligung ertheilt hätte." Darauf folgt die Wiedergabe der Äußerungen zu den Punkten der (zweiten) Erklärung. Zum ersten und zweiten Punkte (Ehegesetze und Erbfolge), erklärten sie, daß „es nicht gesetzmäßig bestimmt sey, daß dießfalls nach den mosaischen Rechten f ürzugehn, sondern die Fürgänge nach den politischen und landesfürstlichen Gesetzen bestimmt werden könnten".44 Der dritte Punkt betreffs der criminaliter behandelten Juden entfalle infolge der Gesetzesänderung (S. o. S. 219ff.). Mit dem vierten Punkte (religiöse Bedenken gegen den persönlichen Kriegsdienst der Juden) könnten sie nicht einverstanden sein, da sie um Einführung des galizischen Patentes bäten, das ausdrücklich die Abgabe zum Soldatenstande anordne. Sie erboten sich auch, in einer nachzutragenden Schrift zu beweisen, daß die jüdische Religion unter dem Militärdienste nicht leide. Dieser Nachtrag wurde eingebracht. „Schlüßlichen wurden dieselben um die Ursache befraget, warum selbte die Einführung des gallizischen Patents wünschten, und es erfolgte hierauf die Antwort, um sich mehr zu bilden, in Rechten sowohl als in Pflichten aller Unterthanen gleich zu seyn, und ein Ende aller Zwistigkeiten zwischen Religionsgenossen zu machen." Diese Frage sowie die Antwort fehlen in dem vorliegenden Protokolle, doch stimmt i. a. die Begründung mit dem überein, was in dem Gesuche gesagt ist. An diesen Bericht schließt sich die „Gutmeinung", das Gutachten der Kommission. In formaler Hinsicht tadelt sie zunächst, daß das erste Gesuch im Namen der gesamten Prager Judenschaft ausgefertigt worden sei, da die Gegenwart der älteren und vornehmeren Kontribuenten noch nicht die Einigkeit der gesamten Judenschaft bestimme. Noch schärfer rügt die Kommission die Verfasser der nachträglichen Erklärung. Zwar sei sie auf Befehl Sr. Majestät erfolgt; allein die Beauftragten hätten den Kaiser um die Erlaubnis bitten müssen, die Erklärung ihrer Auftraggeber einzuholen. Daß diese hinterher der Erklärung zugestimmt hätten, sei ein bloßes Ohngefähr. „Man erachtet daher, daß diese Fürgänge sowohl der in dem ersten Memorial unterzeichneten Judenschaft als den zu Wien befindlich gewesten 3 Individuis schärfest auszustellen sey." Zu der Sache bemerkt man: der erste und zweite Passus enthielten die Forderung, daß Ehe und Erbfolge nicht nach den politischen (Staats!) Gesetzen, sondern nach den mosaischen behandelt werden möchten. Eheschließungen und Auflösungen würden, soweit es das Zeremoniell betreffe, ohnehin von den Rabbinern ausgeübt; nur erkenne über die Ursachen der Ehescheidung und die Gültigkeit der Ehe das weltliche Gericht. Daß es in der jüdischen Religion gesetzmäßig begründet sei, in Ehesachen nur 226

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