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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 236

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 236)
Language
German
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IRI
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3. Der Kommissionsbericht Am 9. Dezember erstattete die Kommission den Bericht über die Erfüllung der ihr erteilten Aufträge.43 Sie faßte das Ergebnis der Untersuchung in der Hauptsache folgendermaßen zusammen: Das erste Gesuch, in welchem um „Bestätigung der Religionsübungen" gebeten wird, wurde auf einer über Verlangen der Kontribuenten bei dem Oberrabbiner (Ezechiel Landau) abgehaltenen Versammlung beschlossen und an Samuel Landau, Markus Karpeles und Seligmann Kalmus gesandt und durch diese dem Kaiser überreicht. Der Kaiser habe über das allzu general verfaßte Gesuch von den Einreichern eine nähere Erklärung verlangt . Diese hätten solches mittels eines Nachtrages bewerkstelligt, dessen Inhalt nach ihrer Rückkehr der Judenschaft bekannt gemacht. Die Mehrheit habe ein mit diesem Nachtrag inhaltsgleiches Gesuch anfertigen lassen und dieses an Se. Majestät abgesendet. Verfasser des ersten Gesuches war Wolf Wiener, der gewesene Deutschschreiber der jüdischen Gemeinde; der Verfasser des zweiten Gesuches sei unbekannt; doch habe Wiener das ihm vorgelegte Konzept umgearbeitet. „Die Verfassung dieser Schrift sey von daher im Namen der gesammten Judenschaft ausgefertiget worden, weil solche die Ältesten unterschrieben, und damals keine Spur einer gegentheiligen Meinung zu bemerken gewesen, wodurch sich die volle Einverständnis der gesammten Judenschaft vermuten ließe. Damit stimme auch die Aussage Wolf Wieners überein." „Endlich wurden auch jene Juden, welche das erste Anbringen sub Nr. 1 gefertiget vorgeruffen und nach Verlesung der sub Nr. 2 eingereichten Erklärung befraget, ob selbe damit einverstanden seyen? welche solches bejahend bestättigten." An einer späteren Stelle erklärt die Kommission: „anlangend das zweite Memorial, welches in Gleichförmigkeit der von den 3 in Wien befindlich gewesten jüdischen Individuis überreichten Erklärungen verfaßt höchsten Orts habe eingereicht werden sollen, dieses ist anhero nicht gediehen." „Ferner wurden jene jüdische Individuen vernommen, welche ihr gegentheiliges Anbringen sub Nr. 2 höchsten Orts eingebracht, ob selben der Inhalt der sub 1 eingebrachten Bittschrift bekannt sey, und da selbte solches verneinten, ihnen vorgelesen, worüber selbte sich äusserten, daß der Ausdruck wegen Bedrückung der Religion darinnen unächt angebracht sey, da selbe bisher jederzeit in der Ausübung geschützet worden; anlangend aber die ansuchende Privilegienbestätigung glaubten selbte ersprießlicher zu seyn, wenn selbte nach den in Galizien bestehenden Patente behandelt werden möchten. Endlich seye bei diesem Anbringen zu erinnern, daß solches im Namen der ganzen Prager Judenschaft ver- 225

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