Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 232

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 232)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2636-2646982
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Diese erklärte, „es obwalte 1. kein Bedenken gegen die Verschonung der Juden mit öffentlicher Strafarbeit an ihrem Sabbat und — auch an christlichen Sonn- und Feiertagen, vorausgesetzt, daß sie zu häuslichen Arbeiten angehalten würden. 2. In der Frage der Beköstigung erklärte sie sich gegen die Zurichtung und Zubereitung der Speisen durch ihre Glaubensgenossen, weil dadurch die für Strafanstalten wichtige Ordnung gestört werde und weil „überhaupt bei Sträflingen auf solche zur Religion gar nicht zugehörige Sonderlichkeiten" (!) keine Rücksicht zu nehmen sei. Die Justizstelle will demnach lediglich den kranken Juden „im Gefangenenspital, wenn sie ihre Genesung dem Eigensinn auf jüdisch gekochte Speisen aufopfern wollen", diese Ausnahme unter bescheidener Vorsicht gestattet wissen. Die Kanzlei erklärte sich in der Beschäftigungsfrage mit der Justizsteile einverstanden. In Bezug auf die zweite Frage konnte sie jedoch nicht zugeben, daß die Nahrung der Judenschaft mit ihren Religionsgesetzen in keiner notwendigen Verbindung stehe. Nur, meinte sie, lohne es sich in Provinzen mit geringer Judenzahl nicht, die Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung der mit Recht betonten Unzukömmlichkeiten nötig seien. Sie schlug daher vor, die kaiserliche Entschließung nur dort anzuwenden, „wo ihre Ausführung den hier angeführten Beschwerlichkeiten nicht unterläge" doch solle die nötige Weisung nur an die Länderstellen ergehen, ohne deswegen eine neuerliche Kundmachung zu erlassen. Im Staatsrate traten einander zwei Auffassungen entgegen. Die eine wurde am energischsten und ausführlichsten von Eger vertreten. Er schloß sich dem Gutachten der Justizstelle an, ohne einen Unterschied zwischen Galizien und den andern Ländern zu machen. Wenn der christliche Sträfling an den Sonn- und Feiertagen zu den häuslichen Arbeiten angehalten werde, so müsse das gleiche auch für den jüdischen an seinen Feiertagen gelten. Wenn man in einem Lande, wo wenige jüdische Sträflinge seien, ihnen die Nahrung nach jüdischer Gewohnheit versage, so sei die größere Zahl in Galizien nur eine Ursache mehr hiefür, da sie die Störungen der Ordnung, die Gelegenheiten zu Unzukömmlichkeiten vermehre. Ja er verspricht sich sogar von einem solchen Vorgehen eine abschreckende Wirkung. Izdenczy und Reischach traten dieser Anschauung bei. Graf Hatzfeld jedoch erklärte sich zwar im ersten Punkte mit der Obersten Justizstelle einverstanden, wegen der Speisung jedoch mit der der Kanzlei „weilen, wo viele Züchtlinge der jüdischen Religion sich einfinden , für dieselbe sich Anstalten machen lassen. Jedoch hätte die Kanzley von den Länder Guberniis das Gutachten abzufordern, worin diese Anstalten bestehen sollten." Auch wünscht er, daß da, wo viele jüdische Sträflinge seien, diese „in besonderen Behältnissen verwahrt" würden. 221

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.