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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 231

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 231)
Language
German
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IRI
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Demgemäß wurde auch das entsprechende Hofkanzleidekret erlassen (9. August 1790).84 Daß Leopold diese Anordnung traf, entsprang seiner ganzen Denkart in diesen Angelegenheiten, wie er ja auch sonst das Schicksal der Strafgefangenen linderte, für eine Verbesserung ihrer Verpflegung sorgte.85 Doch es blieb nicht völlig bei dieser Verordnung. Der Aufseher der Wiener Strafhäuser, Regierungssekretär Trimmel, machte dem n.oe. Regierungspräsidenten Johann Anton Graf von Pergen eine Vorstellung in dieser Anlegenheit und Pergen leitete sie weiter. Die Kanzlei erstattete darüber am 9. September einen Vortrag, der am 17. im Staatsrate behandelt wurde.36 Trimmel erhob gegen das Hofdekret folgende Einwände: ,,a) Die jüdischen Arrestanten seien an ihren Sabath- und Feiertagen wenigstens zu den in den Strafhäusern eingeführten verschiedenen Arbeiten zu verwenden, um sie von Müssiggang und gefährlichen Anschlägen (!) zu entfernen. b) Es sei nicht möglich, die für sie bestimmten Speisen im Zuchthause oder im Spital durch ihre Glaubensgenossen bereiten zu lassen, da die dortigen Küchen bereits ihre Bestimmung hätten. c) Könne man dem Pächter der Ausspeisung nicht zumuten, einen jüdischen Garkoch zu halten oder die Freunde und Verwandten der jüdischen Verbrecher in seiner Küche kochen zu lassen. Dazu komme die Gefahr, daß er zu einem geheimen Einverständnis verleitet werden könnte. d) Käme zu besorgen, daß durch das Zubringen fremder Speisen nicht nur unerlaubte und schädliche Eßwaren, sondern auch Zettel, Posten und zur Entweichung dienliche Werkzeuge zugetragen werden dürften. e) wurde die Wachthabende Mannschaft Gelegenheit haben, mit derlei Speiszubringern vertraut und von denselben bestochen zu werden. f) Müßten, um die Absicht der Gesetzgebung, welche alle Sträflinge ohne Rücksicht auf Stand und Religion gleich zu halten gebeut, nicht zu verfehlen, derlei Speis durch ein gewisses Maß bestimmt und die Porzionen verhältnismäßig mit jenen der christlichen Sträflinge ausgemessen werden welches, wo nicht ganz untunlich, doch äußerst beschwerlich wäre." Wie immer die persönliche Gesinnung Trimmeis gegen die Juden gewesen sein mag, seine Einwendungen gegen die Verordnung Leopolds sind vielleicht nicht durchaus zwingend, sie gehen aber aus sachlich sehr wohl begründeten Erwägungen hervor. Der Kaiser befahl, ein Gutachten der Obersten Justizstelle einzuholen . 220

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