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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 230

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 230)
Language
German
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IRI
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Parthey mit dem Auftrag zuzustellen, um alle von beyden Theilen angeführte Gründe und Gegengründe durch eine eigene Kommission zu untersuchen und genau zu erwägen, dann über das ganze ein standhaftes Gutachten bereits anbefohlener massen anher zu erstatten. Per Sacram Regiam Mattim (Maiestatem): Wien den 28. Juny 1790." [Unterschrift unslesbar.] b) Die Behandlung der jüdischen Strafgefangenen In einer Sache erfolgte die Entscheidung, ehe man in Prag mit den Arbeiten auch nur recht begonnen hatte, und zwar in der der Behandlung der jüdischen Strafgefangenen. Die Veranlassung gab31 eine Deputation der galizischen Judenschaft, die verschiedene Beschwerden vorbrachte, die sich zum Teil mit denen vom 18. (21.) Mai deckten (Rekrutierung, Ehesachen, Behandlung der Arrestanten). Der Kaiser erließ32 ein Handbillet an die V. B. ö. Kanzlei, in dem er ihr Gutachten über die Beschwerdepunkte einforderte. Da heißt es: „4tens wird geklaget, daß die jüdischen Arrestanten zum Genüsse der von dem christlichen Ausspeiser der Frohnfesten zubereiteten Speisen, und am Sabath und anderen Jüdischen Feiertägen zur öffentlichen Arbeit angehalten würden." Die Versorgung der jüdischen Sträflinge mit rituellen Speisen durch ihre Glaubensgenossen war früher üblich gewesen, Josef II. aber hatte sie abgestellt .33 Nun meinte die Kanzlei „es sei für das allgemeine Beste wohl gleichgiltig, ob die zum Genüsse jüdischer Arrestanten bestimmten Speisen von einem Christen oder einem Juden zubereitet werden, und ob der Jud am Sabath in der Frohnfeste bleibe oder zur öffentlichen Arbeit verhalten werde". Ihres Erachtens wären demnach die galizischen Juden „in Ansehung dieser zwo Beschwerden klaglos zu stellen, jedoch nur insoweit, als es die local Umstände zulassen, zugleich aber müste den politischen Behörden, in deren Wirksamkeit die Behandlung verurtheilter Arrestanten einschlage, alle Aufmerksamkeit zur Entfernung alles Unfugs eingebunden werden." Zugleich versprach die Kanzlei, über die Beschwerden der böhmischen und der mährischen Juden gesondert zu berichten. Der Kaiser entschied: „ad 4tum wird sowohl in Galizien als in übrigen Erblanden denen Jüdisch. Arrestanten erlaubt seyn, sich vermög ihren Religionsgebräuchen ihre Speisen von ihren Glaubensgenossen zurichten zu lassen, und sind die ad labores publ. condemnirte künftighin an ihrem Sabbath nicht anzuhalten." 219

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