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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 229

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 229)
Language
German
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IRI
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zu welcher persönlicher Uibergebung dieselben so wenig Vollmacht hatten als zu der Nachtragung einiger schriftlichen Punkten unterm 20. May 1. J. welche höchst wahrscheinlich ihrer eigenen Denkart und Absicht, und nicht dem Wohl des größten Theils der Nation gemäß sein dürften." Sie bitten daher, mit dem galizischen Patente „begnadigt" zu werden. Nur in Betreff zweier Paragraphen machen sie „Vorstellung". Der eine ist der § 25, der nach 1790 nur den Juden den Aufenthalt auf dem Lande gestattet, die Ackerbau oder Handwerk treiben. Die Bittsteller meinen „daß dieser Paragraph auf die hierländischen Juden unmaßgeblich ohne Nachtheil der Grundobrigkeit selbst, und der Juden kaum anwendbar ist, da die Juden in Böhmen auf dem platten Lande gar keine Wirths- und Schänkhäuser wie in Galizien weder eigenthümlich noch pachtweise haben, sondern theils emphitewtische Brandwein-Podaschen und Gärbhäuser besitzen, theils solche pachtweise verwalten, und durchgehends solche selbst betreiben, ja vermittelst ihrer Religionsgenossen in allen gedachten Stücken die Produkte gleichsam selbst erzeugen, wovon alsdann die Grundbesitzer erhebliche Nutzungen beziehen." Der zweite Einwand gilt dem § 32. Dieser und die folgenden schließen die Juden von bestimmten Pachtungen, die mehr den Müßiggang befördern, für so lange aus, bis Arbeitsamkeit und Emsigkeit unter ihnen sich ausgebildet hätten. Dagegen wehrte sich das Selbstgefühl der böhmischen Juden. Die Bittsteller meinen, sie könnten mit den galizischen Juden nicht verglichen werden. „Dann hier bey so schweren und harten Arbeiten, wovon die im Lande bestehende Werke die untrüglichsten Beweise sind, verschwinden Müßiggang, Faulheit mit all ihren schädlichen Folgen. Die Absicht des § 32 eben desselben Patents, nämlich Betriebsamkeit und Fleiß allgemeiner zu machen ist hierlands vielmehr in diesem Punkte glücklich erzielt, und es liegt Bittstellern und all ihren böhmischen Glaubensgenossen nichts mehr am Herzen als dem Staat in jedem Betracht brauchbar zu werden." Das Gesuch schließt mit einer ganz feinen Schmeichelei für Leopold: Sie wiederholen ihre Bitte, gleiche Rechte mit ihren Brüdern in Galizien zu erhalten „mit dem nachbeigefügten feurigsten Wunsche, Euer Majestät wollen in Hinsicht auf ihre bessere Ausbildung und Verfeinerung der Sitten solche Verfügungen gnädigst zu treffen geruhen, daß die Juden ihren Religionsgenossen in höchstderoselben toskanischen Staaten in dieser Rücksicht als wahrhaft ächte und brauchbare Glieder des Staates an die Seite gesetzt werden könnten. Prag, den 2. Juny 1790."30 Das Rubrum trägt folgende königliche Entschließung: An das königliche Böhmische Gubernium als ein Nachtrag zu der demselben unterm 21. Juny dieses Jahres zugefertigten Bitte der gegenseitigen 218

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