Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 227)
- Language
- German
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zu feyern und sich aller Arbeit zu enthalten, welches auch bey allen andern Feyertägen beobachtet werden muß. Der Jud ist gebunden, die gebothenen Fast- und Bußtage auf das strengste zu beobachten. Der Jud darf kein anderes als geschächtetes Fleisch essen: er darf sich keinen fremden Koch- und Eßgeschirrs bedienen: der Jud darf an den achttägigen Osterfeyertägen kein anderes als ungesäuertes Brod, oder sogenannte Osterfladen essen. Der Jud muß zu den Osterfeyertägen sogar sein eigenes Koch und Eßgeschirr haben u. s. w. Wenn nun die bestehende Militärverfassung die strenge Ordnung und die unvermeidliche Nothwendigkeit an jedem Tage, und zu jeder Stunde die Dienstpflichten erfüllen zu müssen, mit obigen Gesetzen, an welche der Jud gebunden ist gegen ein andern hält, so ergiebt sich klar, daß der Jud bey Militärstande gehindert sey, seinen Pflichten gegen Gott nach den Begriffen seiner Religion Genüge zu thun. Sollte der Jud seine Feyer. Bußgebeth und Fasttäge halten, so müßte die strenge Militärordnung des Jahrs hindurch sehr oft unterbrochen werden; denn das jüdische Gesetz leidet keine Dispensazion noch Reforme. 5to die Religion gebiethet den Juden zu heurathen, welches auch der Natur gemäß, und von jeher zur Fortpflanzung der Menschheit eine unumgängliche Nothwendigkeit ist. Nun wird seit beinahe 9 Monaten, die Ertheilung der Heurathskonsense der Judenschaft dermassen erschwert, daß keinem von den vielen, die unter dieser Zeit die Ehe einzugehen entschlossen waren, es gestattet worden ist, welches viel Unheil im bürgerl. Leben verursachet, der Gemeinde den Last der Kontribuzion oder sonstiger Abgaben erschweret, dem Staate hingegen ist die Erlaubniß zu heurathen keineswegs nachtheilig, wenn sie auf solche Art beschränkt wird, daß jener, der die Ehe eingehet sich mit einem Zeugnisse von der Gemeinde über sein Verhalten und über die Vermögenheit, seine Familie zu ernähren, ausweisen solle. Unterzeichnete wiederholen demnach ihre allerunterthänigste Bitte, Eure Majestät wollen geruhen sie durch die allergnädigste Bestätigung der von jeher ihnen angediehenen Freyheiten bey ungehinderter Ausübung ihrer Religion und der gesetzmässigen Gebräuche fürderhin allerhuldreichst zu belassen und zu schützen Wien den 21. May 1790 Samuel Landau aus Prag. Marcus Karpelis aus Prag. Seligmann Kallmus aus Prag." Es richten sich also die erste und zweite Beschwerde gegen die staatliche Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung in Ehe- und Erbschaftsangelegenheiten, die dritte gegen die öffentlichen Arbeiten der jüdischen Sträflinge an Sabbaten und Feiertagen; die vierte behauptet die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit der Ausübung der jüdischen Religionsgebote; 216