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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 226

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 226)
Language
German
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IRI
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schaft gefertigte Bittschrift Euer... Majestät persöhnlich einzureichen, worin sie um die allergnädigste Bestättigung der ihnen von jeher angediehenen Freyheiten, dann um die ihnen zu verstattende ungehinderte Ausübung ihrer Religion und der gesätzmässigen Gebräuche allerunterthänigst anzusuchen." Die Bittschrift berichtet dann über den Verlauf der Audienz und den Auftrag des Kaisers und führt die Bitt- und Beschwerdepunkte an: „lmo die Ehe bey den Juden ist so mit der Religion verflochten und so durch die jüdischen Gesetze beschränkt, daß nicht nur bei Schliessung und Auflösung der Ehe, sondern auch bey allen zwischen Eheleuten vorkommenden Streitigkeiten nur nach diesen Gesetzen, und nach der Vorschrift der in denselben belehrten und erfahrnen Rabinern und Juristen fürgegangen werden kann. Desgleichen 2do ist auch die Erbfolge bei den Juden in den Mosaischen Gesetzen gegründet, und kann die dießfällige Abhandlung nur nach denselben gepflogen werden. Hingegen wird die Judenschaft dermalen seit einiger Zeit in beyden Fällen nach den bestehenden bürgerlichen Gesetzen behandelt. 3tM> die Sabatsheiligung ist den Juden nach ihren Religionsgesetzen so streng gebothen, daß man unter Todsünde keine Arbeit, sie möge auch die allergeringste seyn, unternehmen, und verrichten darf, es müßte nur der Fall vorhanden seyn, der dem Menschen auf der Stelle mit einer unausweichlichen Lebensgefahr drohete—.Die Juden hingegen, welche durch ein Verbrechen in Kriminalverhaft verfallen sind, werden sowohl am Sabate als an andern gebothenen jüdischen Feyertägen ... doch mit anderen Glaubensgenossen nicht ges... nicht nur zur häuslichen, sondern auch zur öffentlichen Arbeit verhalten. Obschon der Verbrecher sich der Strafe schuldig gemacht hat so möchte derselbe nicht mit Gewissenszwang zur Uibertrettung der Religionsgebothe bestrafet werden. 4to die treugehorsamste Judenschaft erkennt es, daß sie gleich andern Staatsbürgern die allgemeinen Lasten mitzutragen schuldig ist, weil sie auch des allgemeinen Wohles von dem Staate mitgenießt, ja sie opfert sich auch zu all und jedem mit schuldigster Bereitwilligkeit auf. Doch in Hinsicht auf die Rekrutenstellung muß sie in aller Unterthänigkeit vorstellen, daß in Betracht des von dem Juden zu beobachtenden Religions Ceremoniels, dann der Heiligung des Sabats und anderer Feyertäge und der Beschränkung in Essen und Trinken die Ausübung der jüdischen Religion sich mit dem Militärstande unmöglich vereinbaren läßt. Dann der Jud ist gebunden, täglich sein Morgen- und Abendgebeth zu den gesetzmäßig bestimmten Stunden, und das erstere zwar mit Umwindung der sogenannten TefiUen zu verrichten. Es liegt ihm ob, beständig die zehn Gebothe zu tragen: ist ihm auf das Heiligste gebothen, den Sabat 215

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