Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 222

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2626-2646972
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ad 51 ff. An die Stelle der galizischen Steuerbestimmungen werden die Paragraphe 6 u. ff. des böhmischen Steuerpatentes vom Jahre 1789 gesetzt. Diesem Berichte liegt ein Sondergutachten der Gubernialräte Mac Neven und Grohmann bei. Sie wenden sich gegen die Aufhebung des Konsenses und der Taxe. Sie fühlen den Widerspruch, der zwischen den §§ 24 und 26 besteht, und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten. Sie gehen von dem Gedanken aus, daß eine völlige Aufhebung der Beschränkung der Familienzahl für Böhmen nicht in Frage komme. a) Das Patent vom 3. April 1789 hat die Zahl auf 8600 festgesetzt; auf die Überschreitung der Zahl in den einzelnen Orten sind für die Ortsobrigkeit , die Beamten und die betreffenden Judengemeinden besondere Strafen angedroht worden. b) Ist die Beschränkung auch in Mähren beibehalten worden. Die Verhältnisse Böhmens und Mährens könnten mit denen Galiziens, wo es nie eine Einschränkung gegeben hat und daher die Juden sich so sehr vermehret hätten, nicht verglichen werden. c) Würde die Bewilligung einer unbeschränkten Zahl von Juden eine Ansiedlung in bisher von Juden nicht bewohnten Orten zur Folge haben. Dies würde § 2 und 3 des Patentes vom 3. April 1789 widersprechen und die Einhebung der Verzehrungssteuer erschweren. d) Hätte man jemals die Absicht gehabt, die Beschränkung der Familienzahl aufzuheben, so hätte dies vor dem 3. April 1789 geschehen müssen, weil sich die Gesetzgebung sonst „den Vorwurf zuziehen würde, daß sie entweder in ihren Entschlüssungen unreif und voreilig oder in ihren Grundsätzen unbeständig sey". Daraus folgern Mac Neven und Grohmann die Notwendigkeit, die Juden zur Einholung der Ehekonsense bei dem Gubernium zu verpflichten. Die Übersicht des Ganzen sei nur durch die Evidenzhaltung der Einzelfälle möglich. Daher habe die böhmische Gesetzgebung längst festgelegt, daß kein Jude ohne Bewilligung der Landesstelle heiraten dürfe und daß er ein Zeugnis der Ortsobrigkeit haben müsse, daß die entstehende neue Familie die Normalzahl des Schutzortes nicht überschreite. Würde dieses Gesetz genau befolgt, so könnte auch die Zahl im ganzen nicht überschritten werden. — Erscheint aber so die GubernialbewiUigung notwendig, so ist auch die Entrichtung der Taxe für den Konsens ebenso billig wie für jede andere Gubernialexpedition und dies umsomehr, als ja kein ganz Armer jemals einen solchen Konsens verlangen kann. Haupt- und Sondergutachten sind vom 31. Dezember 1789 datiert. Jenes trägt die Unterschriften des Grafen Ludwig Cavriani, des Franz 211

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.