Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 221

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 221)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2644300-2644315--2625-2646971
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

§ 32 des g. Patentes verbietet den Juden grundsätzlich die Pachtung von Schankhäusern auf dem flachen Lande und in Städten. Man will die Juden von einer Tätigkeit fernhalten, die man nicht als eigentliche Arbeit betrachtet und die zur Ausbeutung der christlichen Umwelt, besonders der Bauernschaft, führen kann. Nur wird § 33 gemäß der Verordnung vom 5. November 1784, solchen Juden, die in Städten in eigenen Häusern das Schankgewerbe betreiben, der Weiterbetrieb gestattet; doch erlischt das Recht mit dem Tode oder Rücktritte des Gewerbsmannes oder dem Verkauf des Hauses und kann nicht auf seine Erben übergehen. Der Entwurf für Böhmen mildert diese Beschränkung: Erlaubte (Schank-) Gewerbe sind also nur solche, die in Städten von Juden in eigenen mit einer Schankgerechtigkeit begabten Häusern oder in der Judenstadt bestimmten Schänken getrieben werden. Das Gubernium begründet diese Abweichung damit, daß die obenerwähnte Verordnung vom 5. Nov. 1784 nicht nach Böhmen gekommen sei und daß es untunlich wäre, den jüdischen Schänkern in der Judenstadt das Schankgewerbe zu verbieten, da es sonst entweder von christlichen Wirten ausgeübt werden müßte oder die Juden gezwungen wären, das Getränk außerhalb der Judenstadt abzuholen. Es sei daher unbillig, ihnen einen solchen Schank auch nur für künftige Zeiten zu verbieten. § 34 (Galizien) untersagt die Pachtungen von einzelnen Gründen untertäniger Kontribuenten,1 Mahlmühlen,2 Herrschafts- oder geistlichen Zehnten,3 Markt- und Stand-Weg- und Pflastergeld,4 verbietet aber nicht die Pachtung ganzer Güter und mithin auch nicht die Nutzung der angeführten Realitäten und herrschaftlichen Gefälle, wenn sie von den übrigen Einkünften eines Guts nicht abgesondert werden, sondern einen Theil der gepachteten Nutzung ausmachen. Die Worte von „mithin auch — ausmachen", fehlen in dem böhmischen Entwürfe. Das Gubernium bemerkte dazu: hat man in dem Aufsatz bei 5 (Gal. 4) nur die Worte „durch die Gesetze untersagte" hinweggelassen, weil hierlandes nicht alle diese angefügte Gattungen zu pachten verbothen sind. § 37 der galizischen Judenordnung verfügt, daß zur Förderung des Ackerbaues und zur Versorgung armer jüdischer Familien durch diesen jede Judengemeinde eine gewisse Anzahl Familien auf ihre Kosten ansiedeln solle. Zahl und Art der Ansiedlung bestimmen die Kreisämter. In Böhmen heißt es nur: Damit die Juden zu dem Ackerbau eingeleitet werden möchten, wird denselben gestattet, obrigkeitliche Gründe in Pacht zu nehmen und selbst zu bearbeiten. Die Änderimg wird damit begründet, daß in Böhmen die Zahl der Judenschaft festgesetzt ist, „mithin die Aufnahme der Familien die festgesetzte Zahl leicht übersteigen könnte". 210

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.