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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 220

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 220)
Language
German
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forderte, soferne sie 1783 jünger als 13 Jahre waren. Solcher Zwang auf die Juden, deutsche Bildung zu erwerben, wurde von der Josefinischen Gesetzgebung überall geübt. Soweit er wirksam wurde, bedeutete er übrigens die — gewiß unbeabsichtigte — Stärkung ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit. Das Gubernium beschränkte sich bei der Behandlung dieses Paragraphen auf die finanzielle Frage. Der Ausfall der Taxen beträgt 3000 fl. jährlich, die dem jüdischen Domestikalfond entgehen und ersetzt werden müssen. „Indessen aber, da der vorhergehende § 22 die Bestimmung enthält, daß (für) die Bestreitung der bei jeder Gemeinde vorfallenden Unkosten und Bedürfnisse jeder Haußvater nach seiner Gewerbsklasse einen Beitrag zu leisten habe, so glaubt man, daß derlei Beiträge dergestalt eingerichtet werden müssen, damit selbe die Summe des Entgangs der gedachten Taxen ersetzen. In welchem Falle dieser § auch für Böhmen bestehen könnte." Man würde aber sehr irren, wollte man meinem, daß das böhmische Gubernium mit der Annahme dieses Paragraphen auch mit der freien Familiengründung sich einverstanden erklärt habe. Der Sinn, den es den Worten beilegt: „insoferne das gegenwärtige Patent für die Juden keine Einschränkung enthält", offenbart sich bei § 26. Dieser enthält für Galizien die Bestimmung, daß fremde Juden sich nur dann ansiedeln dürfen, wenn sie sich dem Ackerbau widmen und die Ansiedlung aus eigenem Vermögen bestreiten können. Doch hat die Landesstelle die Befugnis, auch nützlichen Handels- oder Gewerbeleuten die Niederlassung zu gewähren . Für Böhmen lautet der §: „Da die Anzahl der hierländischen jüdischen Familien auf 8600 bestimmt ist, so hat die Einwanderung und Besiedlung fremder Juden nicht statt. Sollte jedoch ein Fremder mit einem ansehnlichen Vermögen wenigstens von 10000 fl. seinen Aufenthalt hierlandes nehmen und dieses Vermögen zu nützlichen Manufakturen, oder Fabriken verwenden, oder sonst ein reicher Jud, wenn er auch zum Fabrikanten nicht geeignet wäre, sich hierlandes ansässig machen wollen, so wird er um die Bewilligung der Landesstelle einkommen müssen."28 Das Gubernium beruft sich hiebei auf das Patent vom 3. April 1789 (das Steuerpatent), das die Familienzahl von 8600 festgesetzt hat, für den zweiten Teil auf das Hofdekret vom 20. Mai 1786, das Juden, die wenigstens 10000 fl. besäßen und sie auf Manufakturen oder Fabriken verwenden wollten, die Einwanderung auch über den numerum clausum gestattete. Die Erweiterung, ,,daß auch sonst reichen Juden, wenn sie nur für sich leben, der hierortige auf enthalt nicht zu erschwähren wäre", begründet das Gubernium mit dem Nutzen, den ihr Verbrauch dem Lande jedenfalls bringe. 209

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