Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 219)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644315--2623-2646969- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ortsgemeinden mit aktivem und passivem Wahlrecht sind. Diese Paragraphen setzen die Zahl der Gemeindevorsteher fest, treffen Bestimmungen über ihre Wahl, begrenzen ihre Amtspflichten, verbinden die Gemeindemitglieder zum schuldigen Gehorsam, bedrohen die Verletzung dieser Pflichten mit Strafen der Magistrate und Kreisämter. Diesen wird aufgetragen, den Gemeindevorstehern mit Unterscheidung zu begegnen. Die Gemeindemitglieder werden in drei Gewerbsklassen geteilt, bei deren Aufbau man an die Wahlkörper der alten Gemeindeverfassung (z. B. Wiens) denken mag; auch hier ist die zweite Gewerbsklasse wie der alte zweite Wahlkörper gleichsam die Intelligenzklasse. Das bedeutet eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse der böhmischen Judenschaft, die damit Kultusgemeinden öffentlich-rechtlichen Charakters mit Zwangsgewalt gegen ihre Mitglieder erhielte, soweit es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelte. — Doch davon spricht das Gutachten nicht, sondern es erklärte nur, gegenwärtig könne man die Zahl der Gemeinden nicht bestimmt aussetzen, ,,da es sich noch darum handelt, womit die Gemeinden von der jüdischen Steuerdirekzion wegen anstellung des Gefällspersonals mehr zusammengezogen werden, folglich wo theils Orten nur 3 oder 4 Individuen vorfindig sind, selbe nicht wie es bisher wäre als eine Gemeinde betrachtet, sondern andern Gemeinden einverleibet, und sonach überhaupt die Zahl der Gemeinden bestimmt werden wird, bei dessen Einlangung dann die bestimmte Zahl in das zu verfassende Patent kommen kann". Denn man hat zwar bereits die Bestimmung der Gemeinden von der Steuergefällsdirektion verlangt, aber noch nicht erhalten. Um die Sache nicht zu verzögern, hat man die Zahl ausgelassen. Die nächste Bemerkung gilt dem § 24. (Bevölkerungstand!) Dieser lautet: Alle Beschränkung der Judenfamilien auf eine bestimmte Anzahl derselben in einem Orte höret gänzlich auf. Daher erhalten sie das Eherecht ohne Ehebewilligungstaxe in allen Fällen, wo es christlichen Unterthanen gestattet ist, und insofern das gegenwärtige Patent für die Juden keine Einschränkung enthält. Der Ehevertrag ist nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und den für (Galizien) Böhmen giltigen Vorschriften zu schließen. Den galizischen Juden brachte diese Bestimmung wertvolle Erleichterungen: die Befreiung von der Ehetaxe, die unbedingte Gestattung der Judenheiraten. Als Hemmungen mochten nur die Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Alter von Braut und Bräutigam sowie die über die verbotenen Verwandtschaftsgrade empfunden werden. Sonst kam eigentlich nur § 13 des Patentes in Betracht, der von den eheschließenden Teilen den Nachweis deutscher Schulbildung 208