Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 218)
- Language
- German
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b) Der böhmische Gubernialbericht Es entsprach durchaus der auf möglichste Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Verwaltung gerichteten Innenpolitik des Kaisers, daß er diese Grundsätze,20 die er eigens niedergeschrieben, um der Judenschaft eine ganz andere Stimmung zu geben, in den übrigen erbländischen Provinzen, in denen Juden waren, angewendet wissen wollte. Demgemäß erging schon am 1. Juli 1789 an das böhmische Gubernium der Auftrag,21 „einen Entwurf zu verfassen und einzusenden, wie das für Galizien festgesetzte Judenpatent auch auf die hierländische (böhmische) Judenschaft angewendet werden kann, jene Gegenstände hingegen, woran man die Anwendung für unthunlich hält, samt den Ursachen umständlich anzuzeigen". Am 15. Februar 1790, also wenige Tage vor Josefs II. Tode, langte von Prag der vom Gubernium verfaßte Patents-Entwurf ein, mit „Darlegung der Gründe, aus denen einzelne Paragraphen theils abgeändert, theils der allerhöchsten Entschließung überlassen worden waren".22 Das Gutachten hebt folgende Punkte hervor: „ad § 14 steht der für Gallizien angetragenen Einrichtung (Lehrerbildungsanstalt in Lemberg) die hierländige Verfassung entgegen, weil von Seiten der Haus Vätter keine Schutzsteuer bezahlt wird, und einen anderen fundum hiezu ausfindig zu machen, nicht leicht möglich ist, nachdem die bestehende fonds bereits ihre Bestimmung haben." Die Errichtung des Seminars erscheint dem Gubernium aber auch nicht nötig, weil die jüdischen Schullehrer den nötigen Unterricht ohnehin an der christlichen Normalschule erhalten. Doch wird man bei der Regulierung des jüdischen Domesticalis darauf Rücksicht nehmen, einen Fond zu begründen. Dies erscheint dem Oberstburggrafen um so wichtiger, als der böhmische Schulfond ohnehin unzureichend ist und es noch mehr würde, wenn aus ihm die Erfordernisse für die jüdischen Schullehrer bestritten werden müßten. Er denkt, wenn kein anderer ausfindig gemacht werden kann, an die Verwendung des jüdischen Bruderschaftsfondes. Eine besondere Bemerkung findet sich auch zu § 15. Dieser setzt für Galizien die Zahl der Gemeinden mit 141, einschließlich der Bukowina mit 143 fest. Nun gibt es aber gesetzlich in Böhmen außer der Prager Gemeinde keine eigentlichen Gemeinden. Was als solche erscheint, ist rechtlich nur eine freiwillige Vereinigung, der der Einzelne beitreten mag oder auch nicht; eine wirkliche Organisation besteht nur für die Steuerleistungen . Der böhmische Entwurf übernimmt nun aus dem galizischen den § 15 u. ff., die die Befugnisse dieser Gemeinden nur auf jüdische Angelegenheiten beschränken, so daß die Juden im übrigen Mitglieder ihrer 207