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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 217

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 217)
Language
German
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IRI
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„Zu mehrerer Klarheit habe ich bei Durchgehung des Patents-Entwurfes nach der schlüssigen Meinung der Kanzlei diejenige §§ mit Rödel ... (gelaßen) ausgestrichen, welche meinen Grundsätzen nicht angemessen sind ..." 2. „Vor allem aber muß der Eingang kurtz und bestimmt nach dieser meiner resolution eingerichtet werden." Einen gleichen Charakter trägt eine ganze Reihe von Weisungen zu den einzelnen Paragraphen. So „ad 4: kann keine Zahl mehr festgesetzt werden und sind sie in Ehesachen allen Christlichen Unterthanen gantzlich gleichzuhalten" — Der ursprüngliche Entwurf hatte § 40 von der Fähigkeit der Juden gesprochen, zu Kreisarztstellen berufen zu werden; die Kanzlei hatte hinzugefügt, daß Juden andere öffentliche Ämter nur mit besonderer landesfürstlicher Bewilligung bekleiden dürfen, die Ämterfähigkeit also als eine Ausnahme für den einzelnen bezeichnet. Der Kaiser bemerkte hiezu „muß ohne ausnähme den Juden die Frequentierung aller Schulen, wie allen andern Christen und die daraus folgenden Docters Würden und Fähigkeiten zu allem was immer für anstellung ohne ausnahm (e. h.) ausgedrückt werden!" Ein Mehr an Gleichberechtigung kann wirklich nicht gefordert werden! Der Absicht des Kaisers gemäß lautete also die Einleitung zum galizischen Judenpatente folgendermaßen:19 Nach den in Ansehung der Judenschaft getroffenen vorläufigen Vorkehrungen ist es sowohl den angenommenen Grundsätzen der Duldung übereinstimmend als dem allgemeinen Besten zuträglich, den Unterschied, den die Gesetzgebung bisher zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen betrachtet hat, aufzuheben und den in Gallizien wohnenden Juden alle Begünstigungen und Rechte zu gewähren, deren sich die übrigen Unterthanen zu erfreuen haben. Im allgemeinen also soll die gallizische Judenschaft von nun an in Rechten sowohl, als in Pflichten vollkommen wie andere Unterthanen angesehen, insbesondere aber von den Verordnungen welche in Ansehung der Religionsübung, des Unterrichts, der Gemeindeverfassung, des Bevölkerungsstandes, der Nahrungswege, der politischen und Rechtsbehörden, und der Pflichten gegen den Staat bestehen, die Anwendung auf folgende Art gemacht werden: .. Freilich ward auch dieses Patent nicht völlig nach dem Willen des Kaisers fertig gestellt und veröffentlicht. So ist z. B. der Absatz über die Studienberechtigung und Ämterfähigkeit der Juden völlig ausgefallen. Auch hier begegnete Josef einem der Widerstände, die er nicht zu bezwingen vermochte. 206

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