Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 216)
- Language
- German
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Judenfrage mit vollster Deutlichkeit ausspricht. Sie lautet (ohne die durchgestrichenen Stellen) wörtlich: „Aus diesem so mühsam als schon lange her compilirten Juden- Patents-Entwurf für das sogenannte neue Juden Sistem kann unmöglich was zweckmäßiges, was gedeihliches, ohne nicht in das absurde zu fallen, entstehen, wenn man von der ersten angenommenen Grundsatzregel abgeht und sich in alle theils von Moyses hergeleitete theils seither ganz verkehrte jüdische Gesetze und Gebräuche einlassen selbe ergründen und mit den allgemein bestehenden Anordnungen nur verbinden will." Das heißt also: Der Kaiser steht der jüdischen Überlieferung, dem jüdischen Gesetze mit genau der gleichen rationalistischen Denkart gegenüber, wie den Einrichtungen seiner eigenen Kirche, den Gesetzen und Verfassungen all der Königreiche und Länder, die unter seinem Szepter stehen. Alles wird der Idee des Staatszweckes untergeordnet, wie sie ihm zum Leitstern aller seiner Regierungshandlungen geworden ist. „Ich habe immer die so zahlreiche Judenschaft in meinen Erblanden nicht als die beste Art von Menschen, aber doch als eine Populazion angesehen, auch selbe nicht unter die Klasse der Produzenten noch unter jene der besten, jedoch als Consumenten gerechnet, so eben nicht als die für den Staat vortheilhaftesten Handelsleute, dennoch aber als solche betrachtet, die sich mit einem sehr kleinen Gewinn begnügen, die schlechtesten Waaren in Verkehr schaffen" (gedacht ist ein „auch, sogar", wie sich aus dem Zusammenhange ergibt) „und mehr Geld in Umlauf bringen". „Aus allem diesem erachte ich also, daß alle für sie bestehende eigene und nicht für Christen geltende Gesetze"... (die Lücke ist wohl durch „abzuschaffen" oder dergl. auszufüllen) „und daß sie an jene, die für alle meine Unterthanen bestimmt sind, gleichfalls verwiesen werden sollen." „Ihre Religionsübungen und Gebräuche, die nicht wieder die allgemeinen Gesetze nicht (wohl nur aus Versehen stehen geblieben) streiten, können sie ungestört fortsezen, die aber dagegen streiten, da wäre alsdann jedem frey zu laßen, entweder von seinen Religions Gebräuchen nach Zeit und Umständen sich zu entfernen oder den Vorrechten, die er als Bürger des Staates geniesset zu entsagen und mit Zahlung des Abfahrtsgeldes ausser Landes zu gehn. Ein nach dieser Erklärung gerichtetes Patent müßte jedermann zur Überzeugung führen, daß es für den Staat eine nutzbare Handlung ist, etliche mal Hundert tausend Seelen von dieser Religion, die sich in dessen Provinzen befinden wie alle andern Innwohner und Christen zu benutzen, für sie aber das gröste Glück ist mittelst Erhaltung ihrer vollkommenen Religionsfreyheit allen andern Bürgern des Staates in allen ihren Vorrechten gleich gehalten zu werden, wodurch also aller Zwang und alle Verachtung aufhöreten, Vorrechte so sie nirgends gemessen." 205