Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 186)
- Language
- German
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Die Instruktion gedachte auch der Ausstattung der jüdischen Baukasse mit Personal und enthielt eingehende Anweisungen für deren Beamte. Zur Verwaltung des Geldes wurde, wie erwähnt, ein Kassier und ein kontrollierender Schreiber bestellt. Deren Verpflichtung bestand darin, den jüdischen Kontribuenten deutsch und hebräisch gedruckte Scheine über die monatlichen Abschlagszahlungen herauszugeben. Der Kontrollschreiber trug außerdem diese Zahlungen in deren Büchel ein. Sobald ein Jude um ein Darlehen ansuchte und dieses ihm von den jüdischen Gemeindeältesten bewilligt worden war, schrieben sie es sogleich in das Buch ein und berechneten die monatlichen Teilzahlungen. Darum waren die jüdischen Gemeindeältesten verpflichtet, sobald sie zu einem neuen Darlehen die Einwilligung gegeben hatten, dies sofort den Beamten der Baukasse anzuzeigen. Die Instruktion befaßte sich auch mit der Möglichkeit, daß manche Kontribuenten den Wunsch haben könnten, den Schuldbetrag auf einmal oder in häufigeren als den festgesetzten Raten zu bezahlen. In solchen Fällen sollte der Kassier dem Zahler eine Quittung ausstellen. Bei völliger Bezahlung wurde es dem Kontribuenten überlassen, ob er wolle, daß ihm von der jüdischen Gemeinde eine mit dem großen Siegel versehene Hauptbestätigung ausgefolgt werde. Der Kassier und Kontrollschreiber übergaben jeden Monat die Schlußabrechnung einem eigenen Beamten (Monathhalter), der darüber in der Sitzung des jüdischen Rates referierte. Diese Maßnahme hatte hauptsächlich den Zweck, gegen säumige Schuldner leicht einschreiten zu können. Nach Ablauf eines jeden Jahres stellte der Kassier jedem Schuldner eine Jahresabrechnung aus, damit er sehe, wieviel er bereits abgezahlt habe, wieviel er im nächsten Jahre zu zahlen habe und wieviel ihm überhaupt noch zu zahlen bleibe. Für die Kosten der Kanzlei der jüdischen Baukasse und die Gehälter der beiden Beamten waren die Zinsen jener Gelder bestimmt, die zwischen den Ratenzahlungsterminen in die Kasse eingingen. Wenn diese Einkünfte für die Kanzlei nicht hinreichten, trugen die Schuldner zu ihrer Erhaltung bei .32 Der letzte Artikel der Instruktion gedachte des Auf baus der jüdischen Gemeinde- und öffentlichen Gebäude, des Rathauses, des Turmes, des Gebäudes der jüdischen Hauptkasse, des Gefängnisses, des Spitals, der Wohnung des Oberrabbiners und der Tore. Die Gelder, die zu ihrer Erbauung aus der Gesamtsumme von 200.000 fl. dargeliehen würden, sollten aus der jüdischen Hauptkasse zurückgezahlt werden. Die Juden erhielten diese Instruktion zu einer Zeit, da ihre Aktion zur Aufbringung des nötigen Baukapitals bereits im Zuge war. Schon vom Jänner 1755 an suchten die jüdischen Ältesten das Geld von Einzelpersonen zusammenzubringen. Sie mußten um jeden Betrag, den sie sich 175