Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 185)
- Language
- German
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bis drei Stockwerke aufbauen wollten. Diese Verfügung wurde dadurch abgeändert, daß nachträglich angeordnet wurde, man solle bei der Auszahlung mit den kleinen Kontribuenten beginnen, die an Steuern weniger als 50 fl. entrichteten. Nach diesen erst sollte stufenweise an die Vermögenderen herangegangen werden. Sehr nützlich für den Bau war der dritte Punkt der Instruktion, mit welchem angeordnet wurde, daß jeder Jude, der, von wem immer, beim Bau seines Hauses oder Hausanteiles behindert würde, das Recht haben sollte, sich binnen sechs Wochen bei den Ältesten der jüdischen Gemeinde zu beschweren und um deren Einschreiten zu ersuchen.31 Eine weitere Verfügung der Instruktion betraf die Sicherstellung und Verwaltung der den Juden geliehenen Gelder. So wurde festgesetzt, daß jeder jüdische Abbrändler, dem zwei Drittel des Bauaufwandes bezahlt werden sollten, sich einen Bürgen beschaffen müsse, welcher vor der Feuersbrunst an Kontribution wenigstens 80 fl. gezahlt habe. Weiter wurde bestimmt, daß das Geld nur an solche ausgezahlt werden solle, die alle Steuern und Abgaben ordentlich eingezahlt hätten. Zum Zwecke der Verwaltung und Evidenz des Darlehenskapitales sollte bei den jüdischen Ältesten ein besonderes Schuldbuch geführt werden, in das alle, einzelnen Juden geliehenen Beträge und deren Rückzahlungen einzutragen und nach welchem für jeden Schuldner Abschriften des Verzeichnisses seiner Schulden auszufertigen seien. Die Frist, bis zu der die entliehenen Gelder zu bezahlen waren, betrug 20 Jahre. Die Abzahlung war so geregelt, daß bei sechsprozentigem Zinsfuße fünf Prozent des Grunddarlehens (in unserem Falle 200.000 fl.) jährlich amortisiert würden. Die Abschlagszahlungen sollten zehnmal im Jahre geleistet werden, jeden Monat mit Ausnahme von April und Oktober. Bei Nichteinhaltung der Abzahlungstermine drohte dem jüdischen Kontribuenten Exekution und Verpfändung seines Eigentums in der Versatzanstalt. Aus dem so gewonnenen Gelde sollte der Schuldbetrag beglichen werden, und der Kassier der jüdischen Baukasse sollte einem solchen Schuldner als Bestätigung über die Zahlung den Zettel der Versatzanstalt aushändigen. Würde ein Schuldner die schuldige Zahlung durch drei Monate nicht leisten, sollte ihm sein Haus weggenommen und der jüdischen Gemeinde übergeben werden, welche dafür einen neuen Besitzer ausfindig machen sollte. Falls es den jüdischen Ältesten nicht gelingen sollte, jemanden zu finden, der bereit wäre, ein solches Haus mitsamt den Schulden zu übernehmen, sollte es beim Prager Magistrate in öffentlicher Versteigerung verkauft und aus dem erlösten Geld die auf dem Hause haftende Schuld bezahlt werden. Diesen Bedingungen sollten sich alle jüdischen Kontribuenten unterwerfen, die ein Darlehen erhalten hatten, und ihre Verbindlichkeit sollte in den Schuldverschreibungen verzeichnet werden. 174