Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 184)
- Language
- German
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ihnen, nach der weiteren Entwicklung zu schließen, bewilligt wurde, so daß die Juden das erforderliche Geld von reicheren Einzelpersonen selbst zusammenbringen konnten. Während das erforderliche Kapital aufgebracht wurde, ersuchte die königl. Repräsentanz am 24. März 1755 den Consessus in causis summi prinicipis et commissorum um ein Gutachten darüber, wie bei der bewilligten Anleihe von 200.000 fl. den Gläubigern ihr Kapitel sichergestellt werden könnte, und ob es nicht möglich wäre, den Prager Magistrat anzuweisen, daß die Forderungen jener Gläubiger, die zum Aufbau der neuen Judenstadt Darlehen gegeben hätten, den Vorrang vor anderen, gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen haben sollten. Das Gutachten des Consenssus lautete bejahend.27 Daher legte die königl. Repräsentanz ihren Vorschlag der Kaiserin zur Genehmigung vor.28 Allein Maria Theresia lehnte ihn mit dem Hofdekrete vom 19. Juni 1756 mit der Begründung ab, daß durch seine Verwirklichung das Recht eines Dritten verletzt würde. Und dabei blieb es. Am 28. April 1755 ließ die königl. Repräsentanz den jüdischen Ältesten die Verständigung zukommen, daß für den Aufbau der Judenstadt 200.000 fl. auszuleihen seien, um die die Juden angesucht hätten .29 Zugleich übersandte sie ihnen einen Finanzplan und Vorschriften darüber, wie mit einer so großen Darlehenssumme zu wirtschaften sei. Da diese Vorschriften den Juden allgemein bekannt werden sollten, wurden sie in allen Synagogen ausgehängt. Es wurde auch angeordnet, daß ein besonderer Kassier bestellt werden solle, der nach Erlag einer Kaution von 1000 fl. die erforderlichen Gelder einzukassieren, sie an die jüdischen Abbrändler auszuzahlen und von ihnen die Abschlagszahlungen entgegenzunehmen hätte. Als ein solcher geeigneter Kassier wurde Aron Abraham Janowitz befunden, von dem es bekannt war, daß er vermögend und auch verläßlich sei. Über Befehl der königl. Repräsentanz vereidigten die jüdischen Ältesten den Janowitz und nahmen von ihm die vorgeschriebene Kaution in Empfang. Die Instruktion über die Verwaltung der jüdischen Brandschuld vom 28. April 1755, nach der sich der Kassier zu richten hatte, setzte sich aus 14 Artikeln zusammen.30 Zunächst wurde festgesetzt, daß aus den Darlehensgeldern jedem durch die Feuersbrunst geschädigten jüdischen Hausbesitzer zwei Drittel des finanziellen Aufwandes für die Maurer-, Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten und für den Ankauf des erforderlichen Materials ausgezahlt werden sollten. Das restliche Drittel sollten die Hauseigentümer aus Eigenem bezahlen. Für die Auszahlung der Darlehensgelder wurde die Verfügung getroffen, daß das Geld zuerst an jene ausgezahlt werden solle, die nur ein Stockwerk (zu verstehen ist das Erdgeschoß) aufzubauen beabsichtigten, und dann erst an jene, die zwei 173